Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Neue Rechtslage seit 1. November

Frankfurt am Main – Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung des Mieters eingeführt.

„Das bedeutet für Vermieter oder ihre Beauftragten, dass sie ihren neuen Mietern innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Einzug ausstellen müssen, und für Mieter, dass sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vorlegen müssen“,

informiert der für das Bürgeramt zuständige Dezernent Jan Schneider.

„Leider scheint sich die neue Rechtslage noch nicht vollständig herumgesprochen zu haben. Das führt dazu, dass das Bürgeramt Anmeldungen aufgrund der fehlenden Wohnungsgeberbestätigung regelmäßig nicht bearbeiten kann. Das ist für alle Beteiligten ärgerlich, weil der Besuch im Bürgeramt in diesem Fall vergeblich war. Wir hoffen, dass wir diese Situation durch weitere Informationen verbessern können“, so Schneider weiter.

Nähere Informationen sowie ein Muster für die Wohnungsgeberbestätigung stehen im Internet unter www.frankfurt.de/wohnungsgeberbestaetigung bereit.

Durch die Änderung des Bundesmeldegesetzes wurde unter anderem auch der Datenschutz für die Bürger gestärkt. So sind zum Beispiel Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels nur noch nach expliziter Einwilligung der Betroffenen erlaubt.

Zusätzlich zur Auskunftssperre, die auch schon vor dem 1. November 2015 im Melderegister bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person oder eines Dritten eingetragen werden konnte, wurde durch das neue Meldegesetz die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks ermöglicht. Dieser wird bei Personen, die in Einrichtungen wie einem Frauenhaus, einem Pflegeheim oder einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen, eingetragen. Damit soll speziell für den dort gemeldeten Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.

Das Bürgeramt empfiehlt Meldepflichtigen, für den Besuch des Bürgeramtes einen Termin zu vereinbaren. Online ist dies unter www.frankfurt.de/buergeramt_termine und telefonisch bei der Behördennummer 115 möglich.