Kaiserslautern – Gewalttätigkeiten bei Fußballspielen können als einfache oder gefährliche Körperverletzung strafbar sein.
Gefährlich im Sinne des Strafgesetzbuchs ist eine Körperverletzung beispielsweise dann, wenn sie mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder mit einem anderen gemeinschaftlich begangen wird. Versuchte Körperverletzung ist ebenfalls strafbar. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in mit vereinten Kräften begangen werden, stellt das Strafgesetzbuch als Landfriedensbruch unter Strafe, wenn sie die öffentliche Sicherheit gefährden. Bestraft wird, wer sich an solchen Gewalttätigkeiten beteiligt oder auf die Menschenmenge einwirkt, um Gewalttätigkeiten zu fördern. Das Versammlungsgesetz enthält ein Vermummungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, zu denen auch Fußballspiele zählen, und auf dem Weg dorthin. Ein Verstoß ist ebenfalls strafbar.
Wegen den Ausschreitungen vom 04.10.2014 um das Fußballspiel der 2. Bundesliga zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem Karlsruher SC wurden beispielsweise bisher 81 rechtskräftige Strafen ausgesprochen. Weitere Verfahren sind noch anhängig. Wegen einfacher Körperverletzung und Landfriedensbruch wurden in vielen Fällen Geldstrafen in Höhe jeweils mehrerer Monatslöhne verhängt, wegen gefährlicher Körperverletzung auch Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren.