Eingliederung der VG Hochspeyer in die VG Enkenbach-Alsenborn

Kommunale Gebietsreform verfassungsgemäß

Koblenz / Hochspeyer / Enkenbach-Alsenborn – Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn ist verfassungsgemäß. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz, der den hiergegen eingereichten Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn ablehnte.

Es ist nach den im Juni 2015, Oktober 2015 und Januar 2016 ergangenen Urteilen betreffend die Verbandsgemeinden Maikammer, Irrel, Wallhalben und Kröv-Bausendorf sowie Wittlich-Land und Manderscheid eine weitere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, welche die vom Landtag Rheinland-Pfalz im Dezember 2013 beschlossenen kommunalen Gebietsänderungen betrifft.

I.

Die Verbandsgemeinde Hochspeyer wurde im Rahmen der kommunalen Gebietsreform durch Gesetz zum 1. Juli 2014 in die Verbandsgemeine Enkenbach-Alsenborn eingegliedert. Das Ziel und die Grundsätze der Reform hatte der Gesetzgeber zuvor in einem separaten Gesetz, dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (im Folgenden: Grundsätzegesetz) festgelegt. Gegen den Zusammenschluss wandte sich die aufnehmende Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn mit einem kommunalen Normenkontrollantrag an den Verfassungsgerichtshof und machte geltend, in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt zu sein.

II.

Der Antrag blieb erfolglos. Das Eingliederungsgesetz verletzte die Antragstellerin nicht in ihrer in der Verfassung für Rheinland-Pfalz verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Der Gesetzgeber habe den für seine Abwägung und Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt – insbesondere zur Verschuldungssituation der Verbandsgemeinde Hochspeyer und deren Auswirkungen – ausreichend ermittelt.

Die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Gesetzgeber habe ausgehend von dem nicht in Zweifel gezogenen Gebietsänderungsbedarf der Verbandsgemeinde Hochspeyer am Leitbild und den Leitlinien des Grundsätzegesetzes orientiert die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn als Fusionspartnerin ausgewählt. Die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn habe in den Neuordnungsvorgang einbezogen werden dürfen, obwohl sie nach dem Grundsätzegesetz leitliniengerecht sei und deshalb keinen eigenen Gebietsänderungsbedarf aufweise (sog. passive Fusionspflicht). Dem stehe weder die Landesverfassung noch das Grundsätzegesetz entgegen, wenn – nach der hier nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers – ohne die Einbeziehung keine sinnvolle Gebietsstruktur der neu zu bildenden oder umzubildenden Gebietskörperschaften erreicht werden könne. In diesem Zusammenhang sei es insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einen Landkreisgrenzen überschreitenden Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Hochspeyer mit der selbst fusionspflichtigen Verbandsgemeinde Hettenleidelheim abgelehnt und stattdessen die Antragstellerin in die Reform einbezogen habe. Abwägungsfehlerfrei sei auch die Prognose des Gesetzgebers, die umgebildete Verbandsgemeinde sei trotz der hohen Schuldenlast der einzugliedernden Verbandsgemeinde Hochspeyer aufgrund der im Eingliederungsgesetz vorgesehenen Sonderzuweisung von 3 Millionen Euro, der Leistungen aus dem „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ und der Möglichkeit, eine zeitlich befristete Sonderumlage von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Hochspeyer zu erheben, dauerhaft leistungsfähig, wie es das Grundsätzegesetz bestimmt.

Verstöße gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit oder das Willkürverbot seien nicht gegeben.

Urteil vom 29. Januar 2016, Aktenzeichen: VGH N 11/14