Lorsch: Gesetzliche Regelung zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk

Symbolbild
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Lorsch – So mancher Freund der Pyrotechnik plant schon jetzt seine private Silvester-Knallerei am 31. Dezember. Damit hier möglichst kein Schuss nach hinten losgeht, macht der Magistrat schon heute auf die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerksköpern aufmerksam.

Verboten ist demnach beispielsweise (§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 1. Spreng V) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.

Vor allem im innerstädtischen Bereich von Lorsch (bspw. Römerstraße, Marktplatz und Benediktinerplatz) gibt es verschiedene Fachwerkhäuser. Besonderer Schutz gilt dem UNESCO Weltkulturerbe Kloster Lorsch. Deshalb bittet der Stadtrat hier um besondere Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelung zum Schutz der historischen Gebäude und wünscht schon jetzt allen Bürgerinnen und Bürgern eine so fulminante wie zwischenfallsfreie Silvesternacht.