Frankfurt: Vorlage für neuen Bebauungsplan unterzeichnet

Lageplan (Quelle: Stadt Frankfurt am Main)
Lageplan (Quelle: Stadt Frankfurt am Main)

Frankfurt am Main – Ein neuer Bebauungsplan in Nieder-Erlenbach soll Planungssicherheit für Gewerbebetriebe geben. Daher hat Planungsdezernent Mike Josef die Magistratsvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 918 – Alt-Erlenbach/Am Mittelpfad unterzeichent und in den Geschäftsgang gegeben.

„Der neue Bebauungsplan soll das bestehende Gewerbegebiet entlang der Straße Alt-Erlenbach hinsichtlich der Art der Nutzung einschränken, um auf der gegenüberliegenden östlichen Straßenseite ein allgemeines Wohngebiet entwickeln zu können“, führt Planungsdezernent Josef aus. „Die vorhandenen Betriebe entsprechen den neuen Zielsetzungen und bekommen durch den Bebauungsplan Planungssicherheit.“ Für die geplante Wohnnutzung auf der anderen Straßenseite wurde bereits der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 908 – Südlich Am Riedsteg gefasst. Hier soll auf einem rund 6,9 Hektar großen Areal, das derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, ein allgemeines Wohngebiet mit rund 150 Wohnungen entwickelt werden.

Bisher überlagern Teile der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 257 und Nr. 257 Ä – 1. das neue Plangebiet. Sie setzen ein Gewerbegebiet mit maximal drei Vollgeschossen, offener Bauweise, einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,0 fest. Außerdem ist die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zur Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs eingeschränkt und Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Ziel des aufzustellenden Bebauungsplanes ist es, einen Übergang von Gewerbe zu geplanter Wohnbebauung herzustellen, der eine Nutzungsverträglichkeit beider Gebiete, die nur durch eine Straße getrennt sind, gewährleistet.

Daher soll die Art der Nutzung des Gewerbegebietes auf diesem 40 bis 75 Meter breiten Streifen entlang der Straße Alt-Erlenbach eingeschränkt werden. Hier sollen künftig nur noch solche Betriebe zugelassen werden können, die nach ihren Auswirkungen und Störungen auch in einem Mischgebiet zulässig sind. Das gilt für alle bisher schon ansässigen Betrieben. Sie brauchen zur Bestandserhaltung nicht die Ausweisung eines Gewerbegebietes. Die bestehenden Einschränkungen zum Einzelhandel und zu Vergnügungsstätten sollen für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 918 festgesetzt werden. Ansonsten werden alle anderen Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 257 und Nr. 257 Ä übernommen.