Neustadt: Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Antifa ab

Das Hambacher Schloss (Foto: Holger Knecht)
Das Hambacher Schloss (Foto: Holger Knecht)

Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag der Antifa Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Veranstaltung der AfD-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz auf dem Hambacher Schloss am 28. Oktober 2016 abgelehnt.

Die Antifa hat eine Versammlung gegen die AfD-Veranstaltung bei der Stadt Neustadt angemeldet, die auf dem Parkplatz innerhalb des eingefriedeten Schlossgeländes (Mitarbeiterparkplatz) stattfinden sollte. Die Stadt Neustadt verlegte die Versammlung aus Sicherheitsgründen mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 auf den Park- und Buswendeplatz am Aufgang zum Schloss, den sie als gleichwertig im Hinblick auf das Demonstrationsinteresse der Antifa erachtete. Die Antifa wandte sich beim Verwaltungsgericht gegen diese Verlegung und vertrat die Auffassung, sie könne ihr Demonstrationsrecht wirksam, in Sicht- und Hörweite der AfD-Veranstaltung, nur innerhalb des Schlossgeländes wahrnehmen. Die Sicherheitsbedenken der Stadt bestünden in Wahrheit nicht.

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Antrag der Antifa ab. Die Richter halten die von der Stadt erteilte Auflage für offensichtlich rechtmäßig. In den Gründen des Beschlusses wird dazu ausgeführt, auch auf dem Parkplatz unterhalb des Schlosses außerhalb des eingefriedeten Geländes sei gewährleistet, dass das Anliegen der Antifa von den Teilnehmern der Veranstaltung und der Öffentlichkeit gebührend wahrgenommen werde. Es sei von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, wenn die vorgesehene Versammlung im Bereich des Parkplatzes innerhalb des Schlossgeländes stattfinden würde. Diese Gefährdung liege in den besonderen räumlichen Verhältnissen im Bereich der Schlossanlage begründet, die eine Durchführung mehrerer paralleler Veranstaltungen ausschließe. Dies gelte umso mehr, als aufgrund der besonderen topografischen Lage des Schlosses nicht gewährleistet sei, dass polizeiliche Sicherungsmaßnahmen zur Trennung der Veranstaltungsteilnehmer und etwa gewaltbereiten Versammlungsteilnehmer ringsum vollständig greifen. Für beide Gruppen stehe nur ein Zugang zum inneren Schlossbereich zur Verfügung, der zudem auch für Rettungskräfte zur Verfügung stehen müsse.

– 5 L 591/16.NW –