Mainz: Mitwirkungspflicht eines Wohnungsgebers bei An- und Ummeldungen erforderlich

Bundesmeldegesetz

Mainz – Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. November 2015 wurde die Mitwirkungspflicht eines Wohnungsgebers bei An- und Ummeldungen wieder eingeführt.

In den Bestimmungen des § 19 BMG ist seither festgelegt, dass der Eigentümer einer Wohnung („Wohnungsgeber“) bei An- und Ummeldungen mitzuwirken hat.

Diese Mitwirkung hat nunmehr durch eine schriftliche Einzugsbestätigung innerhalb der 14-tägigen Meldepflicht zu erfolgen. Der Eigentümer kann hiermit auch eine andere Person beauftragen und sich darüber hinaus auch danach erkundigen, dass eine An- oder Ummeldung vom Meldepflichtigen gegenüber der Meldebehörde auch tatsächlich erfolgt ist.

Der erforderliche Vordruck steht unter www.mainz.de/wohnsitzanmeldung als Download-Formular zur Verfügung. Er kann online ausgefüllt und zur Unterschrift ausgedruckt werden. Entsprechende Formulare liegen auch im Bürgerservice und in den Ortsverwaltungen aus.

Das Bürgeramt weist ergänzend darauf hin, dass die Vorlage eines Mietvertrages oder Untermietvertrages der Mieter nicht mehr akzeptiert werden kann. Alle Personen müssen sich verbindlich den Einzug durch den Wohnungsgeber bestätigen lassen, damit eine An- oder Ummeldung erfolgen kann.