Landau: Derzeit keine Unterbringung des „Fassadenschmierers“ in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich

Symbolbild Recht

Landau — Dem als „Fassadenschmierer“ in der örtlichen Presse bekannt gewordenen Landauer droht derzeit keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der von ihm auch in letzter Zeit wieder häufiger begangenen Taten. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat beschlossen, dass die als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnete Unterbringung, die zuletzt auf Bewährung ausgesetzt gewesen ist, erledigt sei.

In einem Prozess vor der ersten großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz wurde der 53-jährige Mann, dem Sachbeschädigung im 82 Fällen und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Schmierereien und Plakatklebungen an öffentlichen Einrichtungen und Gebäuden vorgeworfen worden war, wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und stattdessen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. In der Folge war der Mann insgesamt zwei Jahre und sieben Monate, zuletzt im Sommer 2015 im Rahmen einer so genannten „Krisenintervention“ für sechs Monate, geschlossen untergebracht. Zwischendurch gab es auch Phasen, in denen er von seinen nach wie vor offenbar wahngeleiteten Taten gänzlich abgesehen hat. In den letzten Monaten haben jedoch die Plakatklebeaktionen, die auch in der Öffentlichkeit für erhebliches Ärgernis gesorgt haben, wieder spürbar zugenommen. Dennoch sah sich die Strafvollstreckungskammer außer Stande, eine weitere Unterbringung als nochmalige Krisenintervention, wie von der Staatsanwaltschaft Landau beantragt, anzuordnen und hat stattdessen die Maßregel für erledigt erklärt.

Dies ist vor allem auf die kürzlich geänderte Gesetzeslage zurückzuführen. Danach gelten seit dem 1.8.2016 deutlich verschärfte Voraussetzungen für die Unterbringung schuldunfähiger Täter. Eine Unterbringung soll so etwa nur noch möglich sein bei der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Nach den Gesetzesmaterialien sollen Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind – dazu gehört die Sachbeschädigung, um die es hier in erster Linie geht – nicht mehr dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der so genannte „Fassadenschmierer“ auch in Zukunft straffrei ausgehen wird. Derzeit laufen ca. 30 Ermittlungsverfahren wegen seiner jüngsten Tätigkeiten gegen ihn. Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren neue Erkenntnisse zur Frage seiner Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit gewonnen werden können.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Staatsanwaltschaft steht ein Beschwerderecht zu. Nach Rechtskraft ist der Beschluss zur umgehenden Veröffentlichung vorgesehen.