Darmstadt: Gesetz über die Fehlbelegungsabgabe für geförderte Wohnungen ist am 01. Juli 2016 in Kraft getreten

Darmstadt – Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat aktuell 5.118 Haushalte aufgefordert, dem Amt für Wohnungswesen innerhalb der nächsten vier Wochen Auskunft über die aktuelle familiäre und finanzielle Situation zu erteilen. Hintergrund ist das Fehlbelegungsabgabegesetz, das vom Land Hessen beschlossen und seit 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist.

Ziel der Aufforderung ist es, festzustellen, wer in einer geförderten Wohnung wohnt, mittlerweile aber mehr verdient als für eine Wohnberechtigung vorgesehen. Die durch die Abgabe generierten Mehreinnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt fließen dann direkt in den sozialen Wohnungsbau.

Der Bund, das Land Hessen und die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördern den Neubau und Ausbau von Wohnungen sowie den Erwerb von Belegungsbindungen von Wohnungen mit öffentlichen Mitteln, um preiswerten Wohnraum für die Bürger und Bürgerinnen zu schaffen. Mieter von geförderten Wohnungen zahlen daher eine geringere Miete als auf dem freien Wohnungsmarkt. Diese finanzielle Vergünstigung steht jedem Haushalt zu, solange das Familieneinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Nach dem gegenwärtigen Fördersystem wird aber lediglich vor dem Bezug einer geförderten Wohnung die Wohnberechtigung geprüft, danach nicht mehr. Um das neue Fehlbelegungsabgabegesetz umsetzen zu können, veranlasst die Wissenschaftsstadt Darmstadt eine neue Prüfung durch das Amt für Wohnungswesen.

Wird die Einkommensgrenze überschritten, ist ab sofort eine Fehlbelegungsabgabe vom Mieter zu zahlen. Aus seiner Wohnung ausziehen muss dieser hingegen nicht.
Die Höhe einer eventuellen Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen. Auch vorübergehend Abwesende rechnen zum Haushalt. Daneben sind die Größe der Wohnung, ihre Ausstattung und das Baujahr des Hauses von Bedeutung. Die Abgabepflicht setzt erst ab der Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent ein. Die Höhe der Abgabe wird errechnet aus dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich gezahlten Miete pro Quadratmeter und der entsprechenden Höchstmiete nach der Höchstmietenverordnung des Landes Hessen.

Die Fehlbelegungsabgabe beträgt: 30 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlichen Miete (Überschreitung der Einkommensgrenze um mindestens 20 Prozent und weniger als 40 Prozent), 55 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlichen Miete (Überschreitung der Einkommensgrenze um mindestens 40 Prozent und weniger als 60 Prozent), 80 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlichen Miete (Überschreitung der Einkommensgrenze um mindestens 60 Prozent und weniger als 80 Prozent) oder 100 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlichen Miete (Überschreitung der Einkommensgrenze um mindestens 80 Prozent).

Eine Beispielrechnung soll das Abgabeschema verdeutlichen: Der Haushalt besteht aus drei Personen und liegt mit 25 Prozent über der Einkommensgrenze. Bewohnt wird eine 72 qm große Wohnung, deren Baujahr  nach 2005 liegt. Die tatsächliche Miete liegt bei 6,00 Euro pro Quadratmeter. Die Höchstmietenverordnung sieht einen Höchstbetrag für diese Wohnung von 9,28 Euro vor. Der Unterschiedsbetrag liegt demnach bei 3,28 Euro. Die Fehlbelegungsabgabe errechnet sich damit aus 30 Prozent des Unterschiedsbetrages, das sind 0,984 Euro, multipliziert mit der Wohnfläche sind das 70,85 Euro monatlich. Die Familie hat künftig eine Wohnkostenbelastung von 502,85 Euro, nämlich 432,00 Euro Miete plus 70,85 Euro Fehlbelegungsabgabe.

Die betroffenen Haushalte sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Haushalte, die dem nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld belegt werden und werden zudem zum Höchstbetrag des Unterschiedes veranlagt. Die Festsetzung erfolgt für den Zeitraum von zwei Jahren. Treten während dieser Zeit Änderungen (Einkommen, Anzahl Wohnungsinhaber, Miete, persönliche Verhältnisse) ein, sind die Wohnungsinhaber verpflichtet, dies unverzüglich dem Amt für Wohnungswesen mitzuteilen. Eine Auskunftspflicht, jedoch keine Abgabepflicht besteht für Mieter, die Wohngeld, Leistungen des Jobcenter oder des Amts für soziales und Prävention erhalten. In diesen Fällen genügt es, wenn der übersandte Auskunftsbogen mit den Angaben zu den Personen und der Wohnung, zusammen mit einer Kopie des letzten Leistungsbescheides dem Amt für Wohnungswesen übersandt werden. Auch diese Haushalte müssen Veränderungen dem Amt für Wohnungswesen mitteilen.
Auskünfte zum Fehlbelegungsabgabegesetz und den Meldungen erteilen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Amt für Wohnungswesen, Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt, die montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter Telefon 06151/13-4055, 13-4056 und 13-4057 erreichbar sind. Aufgrund der zahlreich angeschriebenen Haushalte kann es hierbei jedoch zu Wartezeiten kommen. Die Unterlagen bitten wir auf dem Postweg dem Amt für Wohnungswesen zukommen zu lassen.