Spielbetrieb auf dem Minigolfplatz in Bad Dürkheim geht vorerst weiter

Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt

Symbolbild Minigolf

Bad Dürkheim / Neustadt an der Weinstraße – Der städtische Minigolfplatz in Bad Dürkheim darf in seiner jetzigen Ausgestaltung bis zum Abschluss der Saison 2016 weiter betrieben werden. Darauf haben sich ein Anwohner und die Stadt Bad Dürkheim in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2016 vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße geeinigt.

Der Kläger ist seit 1993 Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in der Nähe des Kurgartens von Bad Dürkheim. Westlich an sein Grundstück grenzt ein im Eigentum der beklagten Stadt Bad Dürkheim stehendes Grundstück an, auf dem sich eine Minigolfanlage mit 18 Bahnen befindet. Die aktuellen Öffnungszeiten des Minigolfplatzes lauten: Montag bis Freitag 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr; Samstag, Sonntag und Feiertag 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Eine Baugenehmigung für den 1986 neu eingeweihten Minigolfplatz gibt es nicht.

Im Oktober 2008 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über den vom Spielbetrieb auf der Minigolfanlage ausgehenden Lärm und bat um Lärmmessungen. Im Juni 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bezog sich auf eine von ihm eingeholte Schallimmissionsmessung eines Ingenieurbüros über eine Ende Mai 2009 vorgenommene Messung. Darin kam das Ingenieurbüro zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie überschritten seien. Der Kläger führte aus, er sei an einer einvernehmlichen Regelung interessiert.

In der Folgezeit erwog die Beklagte die Verlegung des Minigolfplatzes auf einen bestehenden Tennisplatz in der Nähe, bat aber darum, mit der Verlegung zuzuwarten bis zur Wiedereröffnung des Kurparks. Eine Einigung bis zur Wiedereröffnung des Kurparks im August 2014 kam nicht zustande.

Am 29. Mai 2015 erhob der Kläger Klage mit der Begründung, von der Minigolfanlage gingen während der Betriebszeiten  unzumutbare Lärmimmissionen aus. Im Laufe des Verfahrens ließ die Beklagte eine Messung der Betriebsgeräusche der Minigolfanlage durch ein Ingenieurbüro für Bauphysik vornehmen. Der Gutachter führte in seinem Untersuchungsbericht vom 26. November 2015 aus, die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet seien bei den Messungen am 6. September 2015 zum Teil deutlich überschritten worden.

Die 4. Kammer des Gerichts hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2016 darauf hingewiesen, dem Kläger stehe der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch zu. Die von der Minigolfanlage ausgehenden Lärmimmissionen seien anhand der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in der Fassung vom 6. März 2015 zu beurteilen. Die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie seien, wie die Messungen am 6. September 2015 ergeben hätten, während des Spielbetriebs deutlich überschritten worden. Zweifel an der Richtigkeit der Messungen seien nicht angebracht.

Es sei offen, ob die von der Beklagten während des Gerichtsverfahrens vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen (Errichtung einer Lärmschutzwand und einer Schallschutzüberdachung, Installation von Hinweisschilden auf dem Platz zur Sensibilisierung der Besucher, Standortoptimierung von Bahnen, ggf. Verlegung einzelner Bahnen und Dämmung der Metallbanden mit schallreduzierendem Material) geeignet seien, dem geltend gemachten Abwehranspruch des Klägers die Grundlage zu entziehen. Da es für den Minigolfplatz bisher auch keine Baugenehmigung gebe, werde angeregt, eine solche zu beantragen, die angekündigten Lärmminderungsmaßnahmen in den Bauantrag aufzunehmen und dazu eine immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen. Die Beklagte erklärte sich hierzu bereit und gab an, sie werde den Minigolfplatz 2017 nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung betreiben. Ferner  werde sie in der laufenden Saison den Betrieb des Minigolfplatzes an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 Uhr und 14:30 Uhr aussetzen. Der Kläger war mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 4 K 468/15.NW