Zwangspause für 20 Tonnen Spanplatten

Die Ladung war nicht ordnungsgemäß gesichert

BAB 61 Höhe Dannstadt-Schauernheim – Am Montag (09.05.2016) gegen 13:45 Uhr fiel einer Streife des Schwerverkehrskontrolltrupps des Polizeipräsidiums Rheinpfalz auf der BAB 61 ein in Richtung Norden fahrender, litauischer Sattelzug auf, dessen Sattelanhänger offensichtlich nicht in der Spur lief.

Er wies eine deutliche Schräglage auf. Die Beamten kontrollierten das Fahrzeuge in Höhe der Tank- und Rastanlage Dannstadt Ost. Der Sattelauflieger war mittels einer Zollplombe verschlossen. Da die Beamten bei der Kontrolle feststellten, dass der Sattelanhänger augenscheinlich in sich verzogen war, und damit einhergehend Höhen zwischen 3,88 und 4,07 Metern aufwies (erlaubt sind auf deutschen Straßen maximal 4,00 Meter Höhe), entschlossen sie sich, die Plombe nach Rücksprache mit dem zuständigen Zollamt zu entfernen. Nachdem der Fahrer die Ladefläche geöffnet hatte, offenbarte sich den Beamten, dass die Ladung, bestehend aus 20 Tonnen Sperrholzplatten, nicht ordnungsgemäß gesichert war. Der Fahrer hatte zwar rutschhemmendes Material zur Ladungssicherung mitbekommen, jedoch nicht in genügender Anzahl und die wenigen Anti-Rutsch-Matten die er nur punktuell eingesetzt hatte reichten nicht aus, dieses hohe Gewicht gegen Wegrutschen zu sichern. Von den 16 eingesetzten Spanngurten waren 7 derart beschädigt, dass sie nicht mehr hätten zum Einsatz kommen dürfen. Auf Grund dieser dilettantischen Ladungssicherungsmaßnahmen war die Ladung komplett verrutscht, was dazu führte, dass der Auflieger in sich verzogen war.

Für den Fahrer bedeutet dies zunächst eine Zwangspause, bis der Auflieger komplett entladen und dann die Sperrholzplatten ordnungsgemäß gesichert wurden, sodass ein Verrutschen der Ladung nicht mehr möglich ist. Der ausländische Fahrer musste zudem die zu erwartende Geldbuße in Höhe von 115 Euro direkt bezahlen. Auf den Verlader kommt eine Geldbuße in Höhe von 270 Euro zu und gegen den Halter, der den Transport von Russland nach Frankreich so hätte gar nicht durchführen dürfen, wird bei der Bußgeldstelle ein Verfallsverfahren angeregt, um den durch diese Fahrt erlangten Gewinn abzuschöpfen. Die errechnete Verfallssumme beläuft sich auf etwas mehr als 3.200 Euro.