Hauptverhandlungshaft zur Durchführung des Beschleunigten Verfahrens gegen einen 19-Jährigen

Wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls

Mannheim (ots) – Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wurde am 28.04.2016 durch das Amtsgericht Mannheim Hauptverhandlungshaftbefehl zur Durchführung des Beschleunigten Verfahrens gegen einen 19-Jährigen erlassen.

Der 19-Jährige soll gemeinschaftlich mit vier bislang unbekannten Tätern hochwertige Felgen von einem Auto gestohlen haben.

Am 28.04.2016 beobachtete ein Zeuge gegen 1 Uhr vier Männer, die an einem in der Rennerhofstraße geparkten Audi die Felgen abmontierten und in einen silberfarbenen Mercedes verluden. Er verständigte die Polizei.

Im Rahmen der Fahndung stellten die Beamten das silberne Fahrzeug in der Neckarauer Straße fest und kontrollierten es. Auf der Ladefläche des Van fanden sie die hochwertigen Felgen sowie den vom Zeugen beschrie-benen Wagenheber. Der 19-jährige Fahrer, der alleine in dem Fahrzeug saß, wurde festgenommen. Von seinen Mittätern fehlt bislang jede Spur.

Im Rahmen des Beschleunigten Verfahrens, das innerhalb einer Woche bei einer einfachen Sach- oder klaren Rechtslage Anwendung finden kann, wurde der Verdächtige am Donnerstag, den 28.04.2016 dem Ermittlungsrichter vorgeführt, der Hauptverhandlungshaftbefehl erließ. Anschließend wurde der 19-Jährige in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert. Die Hauptverhandlung gegen ihn wird bereits am Dienstag, den 03.05.2016 stattfinden.

Erläuterungen

Hauptverhandlungshaftbefehl

§ 127b StPO Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren   (1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn –    1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahr-scheinlich ist und –    2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. (…)

Beschleunigtes Verfahren

§ 417 StPO Zulässigkeit Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

418 StPO Durchführung der Hauptverhandlung   (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen. (…)

§ 419 StPO Entscheidung des Gerichts; Strafmaß   (1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (…)