Baugenehmigung für Mannheimer Kochschule in Friedelsheim teilweise aufgehoben

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt

Friedelsheim / Neustadt an der Weinstraße – Der Landkreis Bad Dürkheim hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 auf Anraten des Gerichts die der 1. Mannheimer Kochschule erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Backofens und Grills zur Durchführung von Grillveranstaltungen in einem Weingut in Friedelsheim aufgehoben.

Die Klage des Nachbarn gegen die weitere Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes in eine Kochschule hat das Gericht dagegen abgewiesen.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage von Friedelsheim. Die beigeladene 1. Mannheimer Kochschule betreibt auf dem Nachbargrundstück in einem Weingut eine Kochschule, Back- und Grillstelle zur Vermittlung von Koch-, Grill- und Backkenntnissen. Ferner bietet sie Weinsensorikseminare an. Die Veranstaltungen finden je nach Nachfrage und Wetterlage sowohl auf den Freiflächen des Weinguts als auch im Innern der umgenutzten Scheune statt.

Gegen die der Beigeladenen im Juli 2013 und August 2014 erteilten Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes in eine Kochschule sowie die Errichtung eines Backofens und Grills auf den Freiflächen des Grundstücks erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Juni 2015 Klage. Zur Begründung führte er aus, durch den Betrieb der Kochschule auf dem Nachbargrundstück werde er schwer beeinträchtigt. Insbesondere die massiven Geruchsbelästigungen durch mehrere große Grills und einen Steinofen, der Lärm durch das Klirren von Gläsern, durch Gesang der Gäste und durch laute Musik sowie der Fahrzeugverkehr durch an- und abfahrende Fahrzeuge seien unzumutbar. In den Sommermonaten werde die Kochschule bis zu viermal pro Woche von Gästegruppen bis zu 80 Personen auf dem Nachbargrundstück genutzt.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2016 wies der Vorsitzende Richter der 4. Kammer des Gerichts die Beteiligten darauf hin, die streitgegenständliche Baugenehmigung vom August 2014 zur Errichtung eines Backofens und Grills stelle nicht hinreichend sicher, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die vom Beklagten in die Baugenehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen seien unzureichend. Zwar seien Nebenbestimmungen im Grundsatz geeignet, die Nachbarrechte zu sichern, wenn die Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden könne, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Bei der Abfassung von Nebenbestimmungen sei auch zu  berücksichtigen, dass die Nutzung eines Vorhabens schwerer zu überwachen sei als die bauliche Ausgestaltung.

Vorliegend würden in der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung keine genauen und somit überprüfbaren Angaben zur Häufigkeit der Veranstaltungen, zur maximalen Anzahl der teilnehmenden Gäste und eingesetzten Grills sowie zu den Betriebszeiten der einzelnen Grillveranstaltungen gemacht. Insbesondere die genehmigte Nutzung als „Freifläche zu Kochveranstaltungen“ lasse für die Beigeladene eine Vielzahl von immissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten offen. So dürften sich die Gäste sieben Tage die Woche zeitlich ohne Einschränkung in und vor allem vor der Scheune zum Grillen und Feiern aufhalten. Es fänden sich in der Baugenehmigung weder Nutzungszeitenbeschränkungen noch ausreichende Vorkehrungen dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch tatsächlich zum Schutz der Nachbarschaft eingehalten würden. Damit könne die Verletzung des Rücksichtnahmegebots dem Kläger gegenüber nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Deshalb regte der Vorsitzende der 4. Kammer gegenüber dem Beklagten an, die Baugenehmigung vom August 2014 aufzuheben und von der Beigeladenen einen neuen um eine genaue Betriebsbeschreibung ergänzten Bauantrag zu fordern. Je nach Umfang des Bauvorhabens  sei es gegebenenfalls sinnvoll, von der Beigeladenen einen immissionsschutzfachlichen Nachweis der Unbedenklichkeit ihres Vorhabens zu verlangen.

Der Beklagtenvertreter nahm die Anregung des Gerichts auf und hob in der Verhandlung die  Baugenehmigung vom August 2014 auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärten. Die weitergehende Klage gegen die Baugenehmigung vom Juli 2013 zur Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes in eine Kochschule wies das Gericht dagegen mit der Begründung ab, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei diesbezüglich nicht ersichtlich. Die Betriebsbeschreibung sei ausreichend konkret; mit unzumutbaren Belästigungen durch die ausschließlich im Innern des Gebäudes stattfindenden Aktivitäten sei nicht zu rechnen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. April 2016 – 4 K 494/15.NW –