Ausweisung des Wasserschutzgebietes Sattelmühle

Bekanntmachung

Symbolbild Wasserschutzgebiet

Esthal / Neustadt an der Weinstraße – Es ist beabsichtigt, zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen im Speyerbachtal zugunsten der Stadtwerke Lambrecht (Pfalz) GmbH und der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH ein Wasserschutzgebiet festzusetzen.

Es betrifft die Brunnen Lambrecht 1 und 2 sowie den Brunnen Neustadt 1 und 2, bezeichnet als Brunnen "Sattelmühle".

Das geplante Wasserschutzgebiet liegt im Landkreis Bad Dürkheim und in der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Von der Unterschutzstellung sind teilweise die Gemarkungen Esthal, Frankeneck, Lambrecht und Lachen-Speyerdorf betroffen. 

Durch die Schutzbestimmungen der Verordnung sollen bestimmte Handlungen für verboten oder nur beschränkt zulässig erklärt und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. 

Der Entwurf der Verordnung und die dazu gehörenden genauen Karten werden während eines Monats vom
29. März 2016 bis 28. April 2016

bei der

Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, 
Hindenburgstr. 9a, Zimmer 45, 
67433 Neustadt an der Weinstraße

während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. 

Außerdem können die Planunterlagen auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (www.sgdsued.rlp.de) unter der Rubrik "Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen" eingesehen werden.

Einwendungen gegen die Festsetzung des vorbezeichneten Wasserschutzgebietes können bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße und bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße (unter Angabe des Aktenzeichens 312-311 DÜW-Lambrecht 3) bis spätestens 11. Mai 2016 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. 

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind stets zu begründen und die Einwendungsfrist wird nur durch die Erhebung von begründeten Einwendungen gewahrt. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten. 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderem privatrechtlichem Titel beruhen.