Kein Anspruch auf Sofa und Laufband im Dienstzimmer

Eigenmächtige Maßnahme beendet

Die Klägerin konnte sich auch vor Gericht nicht durchsetzen (Symbolbild)

Trier – Die Dienstanweisung zur Entfernung eines Sofas und eines Laufbandes aus dem Dienstzimmer einer Beamtin sowie die zwangsweise Entfernung dieser Gegenstände sind nicht zu beanstanden. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Die Klägerin ist leitende Beamtin im Dienst der beklagten Universität. Im Mai 2015 wurde der Präsident der Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin in ihrem Dienstzimmer durch die Mitarbeiter der Universität ein privates Laufband habe aufstellen lassen. In der Folge wies er sie auf die Unzulässigkeit dieser Maßnahme hin. Hierauf teilte die Klägerin mit, bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten „dynamischen Arbeitsplatzes“. Der Präsident forderte die Klägerin daraufhin auf, das Laufband und das ebenfalls im Dienstzimmer befindliche Sofa zu entfernen. Nachdem die Klägerin widersprochen hatte, führte die Universität eine zwangsweise Durchsetzung dieser Dienstanweisung durch. In der Folge wurden dass Laufband und das Sofa entfernt und in einem Lagerraum zwischengelagert.

Die hiergegen gerichtete Klage wiesen die Richter der 1. Kammer mit Urteil vom 12. Januar 2016 ab. In der Urteilsbegründung führten sie aus, die erlassene Dienstanweisung verfolge ausschließlich die Regelung dienstlicher Belange, da die ausgesprochenen Beschränkungen der Klägerin räumlich auf das ihr überlassene Zimmer und zeitlich auf die Dienstzeit beschränkt seien. Diese Maßnahme sei auch verhältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern. So habe die Beklagte unter Anwendung des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Klägerin und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen könne. Diese Einschätzung der Beklagten werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin auf die Notwendigkeit beider Gegenstände für die Erhaltung ihrer Gesundheit und ihrer Dienstfähigkeit hinweise. Nach Auffassung der Richter bestünden insoweit bereits erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. So habe die Klägerin erst im Rahmen des Klageverfahrens entsprechende Atteste im Hinblick auf gesundheitliche Beschwerden vorgelegt. Selbst wenn man jedoch von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenstände ausgehe, sei es der Klägerin dennoch verwehrt, ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen zu ergreifen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Dienstherr, wie dies vorliegend der Fall sei, einen eigenen Maßnahmenkatalog für körperlich beeinträchtigte Bedienstete vorhalte und dieser von der betroffenen Person nicht abgerufen werde.

Zudem habe die Beklagte auch geltend gemacht, dass durch die zusätzlichen Gegenstände die Brandsicherheit beeinträchtigt werde, es zu Einschränkungen bei der Reinigung des Dienstzimmers kommen könne und zudem eine erhöhte Unfallgefahr wegen fehlender Abstandsflächen neben und hinter dem Gerät bestehe. Die Maßnahme sei der Klägerin auch zumutbar, insbesondere sei sie nicht von willkürlichen Motiven getragen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar. Auch sei die Entfernung der Gegenstände nicht zu beanstanden. Nachdem sich die Klägerin geweigert habe, die Entfernung selbst durchzuführen, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Maßnahme auch gegen den Willen der Klägerin durchzusetzen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

VG Trier, Urteil vom 12. Januar 2016 – 1 K 3238/15.TR