Zoll und BAFA arbeiten weiter zusammen

Fortsetzung

v.l.: Georg Pietsch, Dr. Arnold Wallraff (beide BAFA), Uwe Schröder und Norbert Drude (beide GZD)

Bonn – Der Präsident der Generalzolldirektion (GZD), Uwe Schröder, und der Präsident des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Dr. Arnold Wallraff, trafen sich am 11. März 2016 zu einem ersten Arbeitsgespräch am Sitz der GZD in Bonn.

Im Mittelpunkt stand dabei die Fortsetzung der langjährigen und erfolgreichen Zusammenarbeit von Zoll und BAFA auf dem Gebiet der Exportkontrolle. Beide Präsidenten betonten die Funktion ihrer Behörden als Dienstleister für die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft.  

Dazu Schröder: „Der Zoll und das BAFA arbeiten Hand in Hand, um  der deutschen Exportwirtschaft weiterhin als kompetente Partner zur Seite zu stehen und geeignete Verfahrensvereinfachungen bei einer gleichzeitig effizienten Ausfuhrüberwachung gemeinsam zu entwickeln.“  

Nach der Lockerung der Iran-Sanktionen zu Beginn des Jahres 2016 stimmen sich die Genehmigungsbehörde BAFA und der Zoll als Überwachungsbehörden des Außenwirtschaftsrechts intensiv über das weitere Vorgehen ab.  

„Wir stellen uns gemeinsam den Herausforderungen, die sich für unsere Behörden nun aus UN-Vorgaben und einem internationalen Überwachungsregime zur Kontrolle iranischer Aktivitäten im Nuklearbereich ergeben.“, erklärte Dr. Wallraff.

Infobox:

Als zentral zuständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde setzt das BAFA im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesregierung die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts um. 

Die GZD steuert die zollrechtliche Abwicklung der Ausfuhren über die 271 deutschen Zollstellen, die für die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständig sind. Im elektronischen Zollabfertigungssystem ATLAS werden vom BAFA übermittelte Genehmigungen automatisiert an den Zolldienststellen bearbeitet und fließen ferner in ein elektronisches Risikomanagementsystem ein. Eine Vorlage dieser Genehmigungen durch den Zollbeteiligten beim Zoll und der Gang zur Ausfuhrzollstelle entfällt somit im Regelfall.