Verkehrsunfallflucht durch Fahrschule

Am Dienstag, den 23.08.2011, kam es im Rahmen der praktischen Fahrausbildung einer Frankenthaler Fahrschule zu einem Verkehrsunfall. Der 54-jährige Fahrschüler streifte in der Frankenthaler Straße in Beindersheim eine Hausmauer, an welcher ein Sachschaden in Höhe von 600 Euro entstand.

Sein Fahrlehrer, ein 41-jähriger Frankenthaler, entschied nach einer Wartezeit von 15 Minuten und der Abgabe seiner Visitenkarte in einem in der Nähe befindlichen Supermarkt, die Fahrt fortzusetzen. Erst nach einiger Zeit und nicht mehr am Ort des Verkehrsunfalls befindlich, informierte er telefonisch die Polizei. Der Fahrlehrer, in seiner Funktion als so genannter „Garant des Fahrschülers“, muss sich nun als Beschuldigter einer Verkehrsunfallflucht verantworten. Den umfangreichen Plichten bei einem verursachten Verkehrsunfall ist er nicht nachgekommen. Insoweit hätte der Fahrlehrer nach § 34 StVO „so lange am Unfallort bleiben müssen, bis er zu Gunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat.“ Durch eine polizeiliche Unfallaufnahme wäre dieses gewährleistet worden.   Quelle: Polizeidirektion Ludwigshafen