Dem Kreisrechtsausschuss Südliche Weinstraße lagen im vergangenen Jahr insgesamt 502 Widersprüche vor, das zeigt die aktuelle Statistik aus dem Jahr 2011. Davon wurden 359 Fälle abgeschlossen.
In den meisten Fällen wurde die Entscheidung der Verwaltung bestätigt und der Widerspruch zurückgewiesen (177). In sechs Fällen wurde dem Widerspruch stattgegeben und die Entscheidung der Verwaltung aufgehoben. Die übrigen Fälle wurden durch Rücknahme (138), Abhilfen (20) oder Vergleich (18) erledigt. Aktuell sind 43 Verfahren ausgesetzt um beispielsweise ein gerichtliches Musterverfahren abzuwarten.
„Wir haben eine kurze Verfahrensdauer“, bilanzierte Landrätin Theresia Riedmaier und belegt: Die vier Juristen bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße haben im vergangen Jahr vierzehn Sitzungen mit 195 Sachverhalte verhandelt. Weitere 61 Entscheidungen wurden ohne mündliche Verhandlung, im so genannten schriftlichen Verfahren nach der Aktenlage erledigt.
Gegen 30 Entscheidungen des Kreisrechtsausschuss wurde geklagt. Dessen Rechtsauffassung wurde überwiegend vom Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße bestätigt.
Die Statistik zeigt, dass die meisten Widersprüchen aus dem Bereich der Abteilung „Bauen und Umwelt“ (90) kommen, gefolgt von der Sozialabteilung (40), der Abteilung „Sicherheit, Ordnung und Verkehr“ (33), dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft (30) und der Zulassungsstelle (26). Von den Verbandsgemeinden wurden insgesamt 103 Widerspruchsfälle vorgelegt.
Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße entscheidet über die Widersprüche gegen Bescheide der Kreisverwaltung und den Verbandsgemeindeverwaltungen im Landkreis. Die Sitzungen des Kreisrechtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich, nur in besonderen Fällen, wie beispielsweise in sozialen Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Der Kreisrechtsausschuss entscheidet durch den Vorsitzenden und zwei vom Kreistag gewählten Beisitzern; alle haben bei der Entscheidung gleiches Stimmrecht. Die Entscheidung, der Widerspruchsbescheid, ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße.