Eichbehörden führen landesweite Schwerpunktaktion durch

So wurde früher schon gewogen

Kontrolliert wird das korrekte Wiegen bei Metzgern, Bäckern und Lebensmittelmärkten Das Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg (MEBW), das Teil des Regierungspräsidiums Tübingen ist, führt seit 18. Juni 2012 eine gezielte zweiwöchige Überwachungsaktion durch. Dabei wird kontrolliert, ob bei Metzgern, Bäckern und Lebensmittelmärkten die verkauften Produkte korrekt abgewogen worden sind.

Nach erheblichen Verstößen in den vergangenen Jahren greift das Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg zur ungewöhnlichen Maßnahme, die Schwerpunktaktion bereits während des Aktionszeitraums öffentlich anzukündigen. Ob beim Wiegen korrekt gearbeitet wird, überwacht das Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg landesweit noch bis Ende Juni. Bei Bäckern und Metzgern, aber auch bei großen Lebensmittelmärkten wird überprüft, ob das Gewicht der Verpackung korrekt abgezogen wird. Hintergrund der Aktion ist, dass in den vergangenen Jahren gut ein Drittel der Betriebe dem Kunden das Papier, die Plastikfolie oder das Schälchen mitberechnet haben. Dies ist nach der Eichordnung unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Mit Bußgeldern ist also – trotz der öffentlichen Ankündigung – erneut zu rechnen.

Die gemeinsame Aktion der Länder Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz dient dem Verbraucherschutz. „Wichtig ist, dass die Verpackung, etwa die Pappschale für die Erdbeeren, nicht mitgewogen wird. Eine solche Schale wiegt bis zu 30 Gramm!“,

so Dr. Wolfgang Kieninger von der Eichdirektion in Stuttgart.

Der Verkäufer nimmt durch das Mitwiegen bei einer 500-Gramm-Packung immerhin sechs Prozent mehr ein – und das im Zweifel über den ganzen Tag. Auch bei teuren Produkten im Fleischbereich „lohnt“ sich das für den Verkäufer, selbst wenn hier Folie oder Papier nur wenige Gramm wiegen.

„Vor dem Wiegen muss die Tara-Taste gedrückt werden. Der Kunde kann das auch daran erkennen, dass die Waage ohne Verpackung einen negativen Wert, also z.B. -30 Gramm anzeigt“,

so Dr. Kieninger weiter. Der Tarawert kann auch im Produktspeicher der Waage bzw. Kasse berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall sollte der Kunde direkt im Geschäft nachfragen.

In  Verdachtsfällen kann sich der Verbraucher auch an das Regierungspräsidium Tübingen – Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg wenden, das für die Marktüberwachung in diesem Bereich zuständig ist.