„Bei Auslandsreisen mit Tieren sind einige wichtige Regeln zu beachten“

Bei Auslandsreisen mit Tieren sind einige wichtige Regeln zu beachten

„Der Tier- und Artenschutz ist auch in der Ferienzeit von großer Bedeutung. Wer mit einem Haustier in den Urlaub fahren will, sollte einige wichtige Vorschriften beachten. Darüber hinaus rate ich den Bürgerinnen und Bürgern dringend vom Kauf exotischer Souvenirs aus der Tier- und Pflanzenwelt ab, damit die Reise nicht mit einer bösen Überraschung an der Grenze endet“, sagte Verbraucherminister Alexander Bonde zum Start der Feriensaison in Stuttgart.

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu zusammengestellt:

Darf ich Tiere aus dem Urlaub mitbringen?

Jeder, der aus Mitleid oder finanziellen Erwägungen einen Hund oder eine Katze, insbesondere ein Jungtier, aus dem Auslandsaufenthalt mitbringen möchte, sollte sich vorab über die möglichen Folgen im Klaren sein. Kostengünstig angebotene Welpen werden immer wieder unter tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen gezüchtet und sind häufig fehlernährt, krank, verhaltensgestört und versterben trotz intensiver und teurer Behandlungsversuche. Die Rettung solcher Welpen bewirkt nur die Weiterführung dieser unsäglichen Vermehrungspraktiken. Auch die Bereitschaft, als so genannter Flugpate zu agieren, ist häufig illegal.

Des Weiteren besteht auch die Gefahr der Einschleppung bisher unbekannter Infektionskrankheiten oder der Rückkehr der Tollwut, die auch auf den Menschen übertragbar ist und tödlich endet. Die in den vergangenen Jahren bei Haustieren festgestellten Tollwutfälle in Deutschland waren ausnahmslos auf im Reiseverkehr illegal verbrachte Tiere zurückzuführen.

Was muss ich beachten, wenn ich mit Hund oder Katze verreisen möchte?

Für den Reiseverkehr mit Hunden und Katzen gelten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erleichterte Bedingungen, wenn nicht mehr als fünf Tiere mitgenommen werden und die Tiere anschließend nicht abgegeben oder veräußert werden. Wer mit seinem Hund oder seiner Katze eine Reise plant, sollte sich jedoch rechtzeitig vor Reisebeginn gründlich über die strengen Regelungen zur Vermeidung von Tollwut informieren.

Der für den Reiseverkehr innerhalb der EU bzw. zur Wiedereinreise in die EU nach einem Drittlandaufenthalt erforderliche EU-Heimtierausweis ist in Baden-Württemberg bei jedem praktizierenden Tierarzt erhältlich. Voraussetzung ist jedoch die Kennzeichnung des Tieres, die seit dem 3. Juli 2011 nur noch mittels Transponder erfolgen darf. Tiere, die bereits vor diesem Stichtag ordnungsgemäß mittels Tätowierung gekennzeichnet worden sind, gelten weiterhin als gekennzeichnet und müssen nicht nachträglich gechippt werden. Zusätzlich müssen die Tiere eine gültige Tollwutimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff nach der WHO-Norm aufweisen. Zu beachten ist auch, dass die Impfung nicht vor der Kennzeichnung erfolgt sein darf. Zur Kontrolle sind die Daten der Kennzeichnung, Impfung und die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung im Heimtierausweis vom Tierarzt zu bestätigen. Der Heimtierausweis ist zudem nur als Dokument gültig, wenn alle Eintragungen, insbesondere die Angaben zum Besitzer, erfolgt sind. Tiere, die diesen Gesundheitsanforderungen nicht entsprechen, müssen auf Kosten des Halters in das Herkunftsland zurück geschickt oder in amtlicher Quarantäne untergebracht werden, wo sogar die Tötung des Tieres erforderlich werden kann. Bei Unklarheiten ist es ratsam, sich rechtzeitig vor Reiseantritt mit dem betreuenden Tierarzt oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen.

Haben sich die Reisebestimmungen geändert?

Zu Jahresbeginn 2012 ist die bislang vorgegebene zusätzliche Impftiterbestimmung als Einreisevoraussetzung in die tollwutfreien Mitgliedstaaten Malta, Irland, Schweden, Großbritannien sowie nach Finnland entfallen.
Ab dem Juli 2012 gelten neue amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einreise aus Drittländern sowohl für den Reiseverkehr wie auch zu Handelszwecken.

Darf ich meinen Vogel mitnehmen?

Infolge der so genannten Vogelgrippe wurde auf EU-Ebene auch für das Mitführen von Heimvögeln aus Drittländern im Reiseverkehr ein grundsätzliches Verbot erlassen, das nochmals bis zum Jahresende 2013 verlängert wurde. Ausnahmen sind nur für bestimmte Drittländer unter strengen Quarantäne- bzw. Untersuchungs- oder Impfauflagen über so genannte Grenzkontrollstellen zulässig.

Können mitgebrachte Lebensmittel problematisch sein?

Zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen durch Lebensmittel tierischer Herkunft oder Heimtierfuttermittel ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, tierischen Fetten sowie Milch und Milchprodukten ohne vorherige Veterinärkontrolle und Erfüllung der lebensmittel – und tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich verboten, auch wenn diese lediglich dem persönlichen Verbrauch dienen oder nur geringe Mengen umfassen.

Ausnahmen für nichtkommerzielle Einfuhren dieser Lebensmittel zum persönlichen Verbrauch im Reisegepäck oder als Kleinsendung gelten ohne Mengenbegrenzung nur für die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Norwegen und San Marino bzw. bis zu einer Menge von zehn Kilogramm für die Färöer, Island, Grönland und Kroatien.

Was muss ich hinsichtlich Artenschutz beachten?

An Urlaubsorten lauern zudem auch noch weitere Risiken, zum Beispiel im Artenschutzbereich. So verstoßen Urlauber – oftmals aus Unwissenheit – durch den Kauf exotischer Souvenirs, Tiere oder Pflanzen auch gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Gerade begehrte Reiseandenken wie Schnitzereien aus Elfenbein oder präpariere Hörner des Nashorns, Erzeugnisse aus Korallen, Wildkatzenfelle, Krokodil- und Schlangenleder, aber auch lebende Wasser- und Landschildkröten, Papageien, Schlangen und Amphibien sowie Orchideen und Kakteen unterliegen strengen Einfuhrregelungen. Werden im Urlaubsland solche Souvenirs angeboten, ist höchste Vorsicht geboten. Insbesondere sollten sich Urlauber nicht auf vom Händler ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen verlassen, denn nur die Behörden des jeweiligen Urlaubslandes können amtliche Genehmigungen erteilen. Werden lebende oder tote Tiere und Pflanzen oder daraus hergestellte Erzeugnisse von geschützten Arten ohne vorgeschriebene Aus- und Einfuhrdokumente bei der Heimreise entdeckt, werden diese beschlagnahmt, außerdem drohen ordnungsrechtliche Verfahren und empfindliche Geldstrafen. Um das Urlaubs- und Erholungsgefühl bei der Rückreise nicht zu gefährden, ist es am besten, von vornherein auf exotische Souvenirs aus der Tier- und Pflanzenwelt zu verzichten.

Weitere Informationen zum Thema Reiseverkehr mit Heimtieren finden Sie unter www.mlr.baden-wuerttemberg.de