Reifenluftdruckreduzierung an Fahrrädern – Polizei in der Kritik

Fahrradkontrollen

Nach der Berichterstattung über die Lichtkontrollen in Heidelberg in der vergangenen Woche und die von der Polizei getroffenen Maßnahmen wurde kontrovers über die Geeignetheit und die Zulässigkeit der polizeilichen Maßnahmen diskutiert. Einzelne Kommentare gehen sogar so weit, die Polizei habe aktiv und eigenverantwortlich den Aggregatszustand der Fahrradreifen verändert und damit widerrechtlich gehandelt. Die Maßnahmen erfolgten im Rahmen der Aktion plus5.

"Die mittlerweile stark angewachsene Aktionsgemeinschaft plus5 versteht sich als Partnerschaftsaktion pro Radfahrer und will Unfallfolgen für Radfahrer abwenden. Dabei soll zunächst durch Überzeugung Verhalten geändert werden. Dazu gehört auch notwendige Transparenz", so Polizeidirektor Dieter Schäfer.

Zunächst war die Lichtkontrolle am 13.11.2014 sowohl nach genauer Örtlichkeit, als auch nach exaktem Zeitpunkt im na-presseportal für die Presse und für jedermann zugänglich vorher angekündigt.

"Es war deshalb enttäuschend, dass in nur 1,5 Stunden insgesamt 52 Radfahrer an dieser Stelle ohne Licht unterwegs waren" führt der Leiter der Verkehrspolizei an.

Der Verstoß stellt eine geringfügige Ordnungswidrigkeit dar und ist mit 20 Euro Verwarnungsgeld bewehrt. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens ist die Polizei befugt, im Einzelfall auch ohne Verwarnungsgeld zu verwarnen. Die Verwarnung wegen des ordnungswidrigen Zustandes "Fahren ohne Licht" gilt dann dennoch als erteilt. 47 Radfahrer waren einsichtig, weshalb sie dieses Mal ohne Verwarnungsgeld verwarnt wurden. Bei wem das nicht hilft, kann auch ein Verwarnungsgeld eingesetzt werden. Damit ist jedoch die konkret bevorstehende Unfallgefahr für den Straßenverkehr nach Paragraf 1 des Polizeigesetzes BW noch nicht abgewehrt. Hierzu bedarf es polizeilicher Eingriffsmaßnahmen und ggf. Verwaltungszwang. Kommen aber für die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr mehrere geeignete Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei diejenige zu wählen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Dies ist dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für staatliche Eingriffsmaßnahmen geschuldet.

Der Albertusplatz liegt inmitten der Stadt, sodass ein Abschließen des Rades und eine Beschlagnahmung des Schlüssels für das Fahrradschloss eine geeignete Maßnahme zur Unterbindung der Weiterfahrt darstellt. Aber auch die Verminderung des Reifendruckes auf ein Maß, welches ein Schieben zulässt, eine Weiterfahrt ohne Aufpumpen aber verhindert, ist ein geeignetes Mittel. Ein Versprechen des Betroffenen jedoch, das Fahrrad ohne Eingriffsmaßnahme nach Hause schieben zu wollen, ist zwar zunächst zulässiges (Austausch-)Mittel, widerspricht aber jeglicher polizeilichen Erfahrung und ist deshalb ungeeignet. Da der Polizeipflichtige die Wahl hat, wie er die Verfügung der Untersagung der Weiterfahrt erfüllen will, trifft er eine freie Willensentscheidung. Alle Radfahrer wählten das mildere Mittel der Reifendruckreduzierung und legten auch überwiegend selbst Hand an. Bei wenigen erfolgte eine Unterstützung durch den Kontrollbeamten.

"Wir werden weiter an der Einsichtsfähigkeit der Radfahrer arbeiten und dafür im Rahmen der Rechtmäßigkeit zulässige und geeignete polizeiliche Maßnahmen ergreifen", kündigt der Leiter der Verkehrspolizei weitere Kontrollaktionen an.

Die nächste Kontrolle findet am Donnerstag, dem 20.11.2014, zwischen 17:00 Uhr und 18:30 Uhr auf der Mittermaier Straße, Höhe Albertusplatz, statt.