ADD: Unternehmen stehen in der Pflicht – Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zum Jahresende

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) weist als zuständige Behörde darauf hin, dass Unternehmen bis zum Ende dieses Jahres einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben. Zu diesem Zweck haben rheinland-pfälzische Kommunen eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.

Nach Schätzungen werden jedes Jahr 50 Milliarden Euro aus krimineller Herkunft in Deutschland gewaschen, und dies lange nicht nur im Bankensektor. Auch deshalb, weil die Aufmerksamkeit der Banken äußerst hoch ist und Geldwäscher daher in andere noch vermeintlich unbeobachtete Räume ausweichen. Als Geldwaschanlagen können alle Wirtschaftsunternehmen missbraucht werden. Ein Risiko besteht insbesondere im Handel mit hochwertigen Gütern, wie beispielsweise Kunstgegenstände, Schmuck, Edelmetalle oder Kraftfahrzeuge.

Bislang wurden rund 10.000 hochwertige Güterhändler in Rheinland-Pfalz über ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz schriftlich informiert. Daneben wurden bereits Unternehmen durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert, um die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. „Wer den gesetzlichen Vorgaben noch nicht nachgekommen ist, sollte dies zeitnah ändern“, so die zuständige ADD-Referentin Anja Gilweit. Nachlässigkeit in Belangen der Geldwäscheprävention bedeutet nicht nur die Verletzung von Rechtsvorschriften mit hohen Bußgeldfolgen, sondern auch eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit des Wirtschaftsstandortes in Deutschland.

Der nächste Schritt zur effektiven Geldwäscheprävention ist nun die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Dieser ist im Unternehmen für die Umsetzung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz verantwortlich und soll zudem als Kontaktperson zu den Aufsichts- und Ermittlungsbehörden fungieren.

Die Kreis- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz werden im Oktober mittels einer Allgemeinverfügung die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die mit Edelmetallen (beispielsweise Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunst und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten und Luftfahrzeugen handeln. Allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ, wie zum Beispiel eine Beschäftigung von mehr als zehn Mitarbeitern oder mindestens eine Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro im Jahr oder mehr, vorliegen.

Weitere Informationen können bei der zuständigen Kreis- und Stadtverwaltung angefordert werden oder sind auf der Homepage der ADD www.add.rlp.de zugänglich.