Lemke: „Schornsteinfeger arbeiten künftig im Wettbewerb“

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Am 1. Januar 2013 tritt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft. Danach unterliegen die nicht hoheitlichen Aufgaben künftig dem Wettbewerb. Das sind regelmäßig wiederkehrende Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann hier inner- und außerhalb seines Bezirks tätig werden, ebenso andere Schornsteinfeger-Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister (www.bafa.de) zeigt an, wer zugelassen ist. Ihre Leistungen anbieten, können auch Schornsteinfeger, die nach EU-Recht grenzüberschreitend arbeiten. Die Preise für die nicht hoheitlichen Aufgaben sind künftig frei aushandelbar.

„Mit der Liberalisierung wird das Schornsteinfeger-Handwerk Teil des europäischen Arbeitsmarktes. Nach langen Übergangsfristen müssen sich die Anbieter jetzt neu aufstellen, das bietet Chancen. Die alt eingesessenen Betriebe werden nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt. Sie müssen sich, wie in anderen Branchen auch, mit überzeugenden Angeboten im Wettbewerb durchsetzen“, stellt Wirtschaftsministerin Eveline Lemke fest. „Für die Verbraucherinnen und Verbraucher brauchte es Regelungen, die sicherstellen, dass nur solche Schornsteinfeger tätig werden dürfen, die dafür qualifiziert sind.“
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Auch mit dem neuen Gesetz gibt es weiterhin Bezirke, für die ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirksschornsteinfegermeister) für 7 Jahre (die Regelung gilt seit 2010) bestellt wird. Schornsteinfeger können sich um frei werdende Bezirke bewerben und müssen sich einem Auswahlverfahren stellen.

Die Hauseigentümer sind künftig verpflichtet, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Hierzu legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Aufgaben in einem Feuerstättenbescheid fest, der der bundesrechtlichen Kehr- und Überprüfungsordnung folgt. Innerhalb seiner 7-jährigen  Bestellung besucht der Schornsteinfeger zweimal das jeweilige Gebäude.

Der ausgewählte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nimmt die hoheitlichen Aufgaben in seinem Bezirk wahr und erhebt Gebühren, unter anderem für:

– Kontrolle, dass die Eigentümer die Pflichten einhalten und Führung der Kehrbücher
– Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids
– Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
– Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seiner Pflicht zur fristgerechten Veranlassung der Schornsteinfegerarbeiten nicht nachkommt

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 erfolgte stufenweise eine umfassende Neuordnung des Schornsteinfegerrechts. Nach Ablauf der Übergangszeit gilt ab 1. Januar 2013 das neue Schornsteinfegerrecht.

Der Gesetzestext:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schfhwg/gesamt.pdf