Keine eindeutigen Belege für Brandstiftung – Angeklagter freigesprochen

War es Unachtsamkeit, lag es an der minderen Qualität des Herdes oder ist gar das Gutachten über die Brandursache fehlerhaft? Rückblickend könne man nur eines mit Gewissheit sagen, betonten heute Richter Wolfgang Zettler und Staatsanwältin Jutta Dykmanns gleichermaßen: „Am 28. August 2011 hat es in der Wohnung des Angeklagten gebrannt.“

Die bereits zwei Mal vertagte Verhandlung endete für den 28-jährigen Angeklagten mit einem Freispruch. Die Schuld an dem verheerenden Feuer könne ihm nicht zweifelsfrei angelastet werden, so Dykmanns.

Das Feuer in dem siebenstöckigen Mehrfamilienhaus an der Ecke Wrede- und Bürgermeister-Kutterer-Straße entstand in der Wohnung des Angeklagten. Daran konnte kein Zweifel bestehen. Ein Großeinsatz der Feuerwehr war nötig, um die Flammen zu löschen. Mehrere Personen mussten über Leitern gerettet werden. Die polizeilichen Ermittlungen gingen von einem Sachschaden von rund 200 000 Euro aus.

Ein bestellter Gutachter identifizierte eine Herdplatte als eindeutige Ursache – gar als „Musterbeispiel“ für eine Überhitzung.

Angeklagter war ohne Strom und nicht zu hause

Jedoch: Der Angeklagte konnte in der ersten Verhandlung belegen, dass ihm bereits Wochen vor dem Unglück der Strom abgestellt wurde. Sowohl der Hausmeister des Objekts als auch ein Mitarbeiter der Stadtwerke konnten dies bezeugen. Auch war die genaue Schalterstellung am Herd aufgrund des Brandes nicht mehr feststellbar.

Weiter sagte der junge Mann aus, an jenem Tag gar nicht zuhause gewesen zu sein. Eine Freundin konnte auch dies bestätigen.

Der Nachweis, dass er illegal das Stromnetz angezapft oder sich von Nachbarn mit Verlängerungskabeln eine behelfsmäßige Stromversorgung organisierte, blieb im Stadium des bloßen Verdachts und der Mutmaßungen stecken. Ein unmittelbarer Nachbar sagte aus, dass er weder den Angeklagten, noch verdächtige Kabel gesehen habe.

Der Anwalt des Angeklagten, Jens Graf aus Mannheim, erkannte im Gutachten die schwerste Last für seinen Mandanten. Betonte jedoch, dass es für den Angeklagten alleine aus Geldmangel nicht möglich gewesen sei, ein zweites, eigenes Gutachten einzuholen. „Ob dieses Gutachten der Weisheit letzter Schluss ist, wissen wir nicht“, so Graf.

Richter Zettler kam der Forderung der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten ob der vielen unklaren Umstände vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freizusprechen, nach: „Die Brandursache muss offenbleiben“, so Zettler.