Änderung im Freizügigkeitsgesetz: Keine Bescheinigung mehr nötig

Ende Januar 2013 ist eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes EU in Kraft getreten: Ab sofort werden keine Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt. Durch die Gesetzesänderung soll eine Verringerung des bürokratischen Aufwandes erreicht werden. Das teilt die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit.

Konkret bedeutet dies, dass die Ausübung eines Rechtes oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten unter keinen Umständen vom Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung abhängig ist, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel (z.B. Arbeitsvertrag oder Belege über selbständige Tätigkeit oder Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung) nachgewiesen werden kann. De facto oblag es bereits vor dem Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung den jeweiligen Behörden, bei der Bearbeitung von Anträgen festzustellen, ob ein Freizügigkeitsrecht vorliegt.

Auch die Aufnahme einer Beschäftigung war und ist allen Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten ohne Freizügigkeitsbescheinigung gestattet. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung noch bis 31.12.2013 in der Regel eine Arbeitserlaubnis-EU von der Bundesagentur für Arbeit, aber keine Freizügigkeitsbescheinigung.