Verbraucherschutz- und Justizminister Jochen Hartloff hat auf der Verbraucherschutzministerkonferenz die Einführung eines Markwächters auf dem Energiemarkt gefordert.
Ich fordere die Bundesregierung auf, den Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur hinsichtlich der marktüberwachenden Funktion vor allem im Bereich der Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Energieversorgern ausdrücklicher zu regeln. Weiterhin halte ich es für dringend erforderlich, auf dem Energiemarkt einen Marktwächter zu etablieren, der den Markt im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher beobachtet, unlautere Praktiken und Regulierungslücken aufspürt, Erkenntnisse aus der Verbraucherberatung systematisch erfasst und Missstände der Bundesnetzagentur weitergibt, so Hartloff.
Die Zusammenarbeit eines Marktwächters mit der Bundesnetzagentur und die sich daraus ergebenden Rechte müssten dann auch gesetzlich festgeschrieben werden, erklärte der Minister. Nach wie vor könne noch lange nicht von einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Strommarkt gesprochen werden.
Leider verharren noch knapp 40 Prozent der Haushalte in den teuren Tarifen ihrer örtlichen Grundversorger. Die Wechselbereitschaft der Verbraucher wird nicht gefördert, wenn diese befürchten müssen, an unseriöse Anbieter zu geraten oder ein objektiver Vergleich der Angebote aufgrund komplizierter Tarifmodelle oder intransparenter Preisgestaltung nicht möglich ist, so Hartloff.
Die Aufgabe des Marktwächters sei es zum Beispiel, verdeckte Erhebungen durchzuführen und Angebote zu vergleichen. Darüber hinaus warne der Marktwächter vor schlechten Angeboten. Die Verbraucherzentralen bieten mit ihrem Netz von Beratungsangeboten vor Ort die infrastrukturelle Voraussetzung, um eine solche Aufgabe zu übernehmen.
Damit der Marktwächter nicht zu einem stumpfen Schwert wird, sollte er auch mit Initiativrechten gegenüber der Bundesnetzagentur ausgestattet sein. Dies beinhaltet die Meldung etwaiger Missstände, die sodann durch die Behörde beschieden werden müssen. Wir wollen eine wirksame Handhabung, damit Verbraucherinnen und Verbraucher auf dem Energiemarkt nicht systematisch benachteiligt werden. Die Bundesregierung hat es in der Hand und ist leider zu lange untätig geblieben, unterstrich Hartloff.
Information:
Nach § 66 Energiewirtschaftsgesetz besteht bisher lediglich die Pflicht der Bundesnetzagentur, auf Antrag (z. B. eines Unternehmens oder einer Verbraucherzentrale) oder von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Genannt sind in § 66 Abs. 2 EnWG alle Verfahrensbeteiligte. Ob die Regulierungsbehörde eine Verfügung erlässt, liegt gemäß § 66 Abs. 2 EnWG in deren Ermessen.
Gemäß § 65 Abs. 1 EnWG kann die Behörde folgende Verfügungen erlassen:
Abstellungsverfügung, gemäß § 65 Abs. 1 EnWG: Die Behörde kann hier verlangen, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen bzw. ein Verbot aussprechen.
Anordnungsverfügung: Gemäß § 65 Abs. 2 EnWG kann die Behörde nicht nur das Unterlassen eines rechtswidrigen Verhaltens verlangen, sondern die Behörde kann Vorgaben machen, wie der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden soll.
Feststellungsverfügung (§ 65 Abs. 3 EnWG): Hierbei geht es um die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens. Dies kommt nur in Frage, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.