ADD: Anzeigenverwaltung darf nicht im Namen des Vereins für Kinderunfallopfer im Straßenverkehr Deutschland e.V. sammeln

Die landesweit für das Sammlungsrecht zuständige Auf-sichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat dem Verein für Kinderunfallopfer im Straßenverkehr Deutschland e.V. mit Sitz in Osthofen/Landkreis Alzey-Worms Unterstützungskampagnen und Anzeigenwerbemaßnahmen im Namen des Vereins in Rheinland-Pfalz -soweit diese durch die beauftragte Anzeigenverwaltung (AZV) erfolgen- sofort vollziehbar untersagt. Der Verein kann noch Widerspruch gegen das Sammlungsverbot einlegen, muss dieses aber aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung ab sofort beachten.

Der im Jahr 1996 gegründete Verein für Kinderunfallopfer im Straßenverkehr Deutschland e.V. lässt durch eine gewerbliche Anzeigenverwaltung (AZV) vertragsgemäß Unterstützungsaktionen und Anzeigenwerbemaßnahmen in seinem Namen zur Unterstützung der Vereinszwecke durchführen. Nach dem Ergebnis einer umfassenden Überprüfung der ADD ist bei diesen im Namen des Vereins erfolgten Unterstützungskampagnen keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Unterstützungsbeiträge für Vereinszwecke gegeben, da die Einnahmen vertragsgemäß nicht an den Verein, sondern an die Anzeigenverwaltung (AZV) fließen. Alle sonstigen beabsichtigten Spendensammlungen des Vereins, die ohne die beauftragte Anzeigenagentur erfolgen, müssen der ADD vorab angezeigt werden.

Sollten weiterhin Unterstützungskampagnen sowie Anzeigen-Werbemaßnahmen etc. im Namen des Vereins für Kinderunfallopfer im Straßenverkehr Deutschland e.V. in Rheinland-Pfalz erfolgen, bittet die ADD die Bevölkerung um sofortige Mitteilung.