Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erneut bestätigt – IKEA darf nicht bauen

Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Firma IKEA gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 4. Juli 2012 zurückgewiesen.

Damit ist der seit 2007 laufende Rechtstreit zwischen der Firma IKEA, der Stadt Rastatt und dem Regierungspräsidium Karlsruhe über die Ansiedlung eines IKEA – Einrichtungshauses in Rastatt endgültig abgeschlossen und die Entscheidung des Regierungspräsidiums in mehreren Rechtszügen bestätigt worden.

Mit dieser Entscheidung hatte das Regierungspräsidium die Zulassung eines IKEA -Hauses unmittelbar an der Autobahn etwa drei Kilometer außerhalb der Innenstadt aus raumordnerischen Gründen abgelehnt.

Geplant war ein Möbelhaus mit ca. 25.500 qm Verkaufsfläche und weitere Fachmärkte mit zusammen nochmals 15.000 qm Verkaufsfläche. Das IKEA- Haus sollte die typische IKEA – Angebotsmischung mit einem Schwerpunkt auf Möbel und einem umfangreichen Sortiment sogenannter „zentrenrelevanter“ Waren und gastronomischer Einrichtungen umfassen.

Um die baurechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, wollte die Stadt Rastatt einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellen. Da mit der Planung gegen Ziele der Raumordnung verstoßen wurde, hatte die Stadt beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Zulassung einer Zielabweichung beantragt, die wegen zahlreicher Verstöße gegen Ziele der Raumordnung und den damit verbundenen Eingriffen in die Grundzüge der Planung abgelehnt wurde.

Mit der jetzigen Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Regierungspräsidiums erneut. Beschwerde eingelegt hatte nur noch die Firma IKEA, die Stadt Rastatt hatte auf eine Fortführung des Verfahrens nach dem Urteil des VGH Mannheim vom 4. Juli 2012 verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte und bestätigte, dass die behördliche Entscheidung, die Ansiedlung des Einrichtungshauses im Mittelzentrum Rastatt nicht zuzulassen, in Einklang mit den Vorgaben des Europäischen Rechts zur gewerblichen Niederlassungsfreiheit steht. Aufgrund der strengen raumordnungsrechtlichen Zielvorgaben habe sich das Regierungspräsidium bei seiner Entscheidung zutreffend darauf konzentriert, ob im konkreten Einzelfall besondere Gesichtspunkte einen Härtefall begründen und damit ein Abweichen von den raumordnerischen Zielvorgaben rechtfertigen könnten.