Tourismusministerin Eveline Lemke widerruft Heilbadprädikat von Bad Bodendorf

Die Überprüfung nach dem Kurortegesetz Rheinland-Pfalz hat ergeben, dass der Stadtteil von Sinzig, Bad Bodendorf, die Vorraussetzungen für das Prädikat „staatlich anerkanntes Heilbad“ derzeit nicht erfüllt und auch nicht zeitnah wieder erfüllen kann. Deshalb wird das Prädikat „Heilbad“ nach § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Kurortegesetz (KOG) für Bad Bodendorf widerrufen. Dieser Widerrufsbescheid geht an die Stadt Sinzig und wird nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat rechtskräftig. Nach § 13 Absatz 2 Satz 2 KOG entfällt zeitgleich mit dem Heilbadprädikat auch der Zusatz ‚Bad’ im Namen des Ortes.

Wirtschafts- und Tourismusministerin Eveline Lemke erklärt dazu:

„Die Entscheidung ist mir menschlich nicht leicht gefallen. Ich bin Bürgerin von Bad Bodendorf und weiß, dass die Bewohner unseres Heimatortes am Namen ‚Bad Bodendorf’ hängen und ihn gerne erhalten möchten. Als Tourismusministerin des Landes kann ich jedoch nicht anders als den Heilbadtitel zu widerrufen, denn die Sachlage ist klar. Bad Bodendorf erfüllt wesentliche Vorraussetzungen als Heilbad nicht. Maßgebliche Kureinrichtungen, wie zum Beispiel eine leistungsfähige Kurmittelabteilung zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers fehlen schon seit über 10 Jahren. Außerdem entsprechen der Ortscharakter und die Gestaltung des Kurgebiets nicht den Anforderungen an ein Heilbad mit Kurbetrieb. Die Mindestanzahl von 200 Betten in Hotels oder Kurkliniken ist ebenfalls nicht gegeben.

Deshalb kann sich Bad Bodendorf nicht länger staatlich anerkanntes Heilbad nennen. Für meinen Heimatort eine Ausnahme zu machen, das fände ich nicht fair. Als Bad Bodendorferin hoffe ich dennoch, dass wir wenigstens unseren Ortsnamen behalten können und werde gerne tun, was möglich ist, um den Antrag dafür bei der Kreisverwaltung zu unterstützen.“

Im Einzelnen fehlen Bad Bodendorf folgende Vorraussetzungen für das Heilbadprädikat:

1. Verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Kurmittels Heilwasser und zur Abgabe der balneophysikalischen Therapie mit Heilwasser mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung, insbesondere die ganzjährige Bereitstellung einer Kurmittelabteilung oder einer vergleichbaren Einrichtung.

2. Ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter. Die Gestaltung des Kurbereichs entspricht nicht den Anforderungen eines Heilbades mit Kurbetrieb an ein Kurgebiet, in dem sich mögliche Kurpatienten oder Gäste in einem gartenarchitektonisch gestalteten und gärtnerisch bewirtschafteten Park als Zone der Ruhe, Kommunikation und mit Möglichkeiten zur Darbietung kultureller Veranstaltungen in fußläufiger Entfernung zu den Kureinrichtungen aufhalten können.

3. Eine größere Anzahl von Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes: Die erforderlichen Mindestkapazitäten von 200 Betten werden nicht nachgewiesen.

Dem aktuellen Widerruf des Heilbadprädikats ist eine Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Kurortegesetz vorausgegangen sowie eine förmliche Anhörung der Stadt Sinzig zum beabsichtigten Widerruf. Der Stadt Sinzig wurde am 11. April 2013 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den dargelegten Mängeln bis zum 24. Mai 2013 eingeräumt. Im Rahmen der formalen Anhörung der Stadt Sinzig wurden keine Argumente vorgebracht, warum aus Sicht der Stadt das Heilbadprädikat erhalten bleiben müsse. Es wurden auch keine konkreten Pläne zur Behebung von Mängeln eingebracht. Zum Heilbadprädikat wurde mitgeteilt, dass ein Widerruf des Prädikats aus Sicht des Stadtrates der Stadt Sinzig mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht zu verhindern ist. Ein wesentlicher Mangel, die fehlende Kurmittelabteilung, war der Stadt spätestens seit 2003 bekannt und konnte über einen langen Zeitraum nicht behoben werden.