Platzvergabekriterien für städtische Kitas

Zum 1. August 2013 wird der bundesweit einklagbare Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahr eingeführt. In Rheinland-Pfalz gilt bereits ein Rechtsanspruch auf Erziehung im Kindergarten für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr zum Stichtag 1. August 2010.

In Neustadt an der Weinstraße ist das Jugendamt des Fachbereichs Familie, Jugend und Soziales als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Planung der erforderlichen Betreuungsplätze zuständig. Jährlich wird ein sogenannter Kindertagesstättenbedarfsplan erstellt, in dem Soll und Ist abgeglichen werden.

Liegen in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehr Aufnahmeanträge vor, als es freie Plätze gibt – wie es derzeit vielfach der Fall ist – erfolgt die Platzvergabe anhand von Platzvergabekriterien. Diese hat das Jugendamt schon vor zwei Jahren erarbeitet und in den städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen verpflichtend eingeführt. Verantwortlich für die korrekte Anwendung der Kriterien ist die jeweilige Einrichtungsleitung. Sie orientiert sich an verschiedenen Kriterien, zum Beispiel der Frage, ob Vater oder Mutter alleinerziehend sind, einen Beruf ausüben oder eine Ausbildung absolvieren. Entscheidend sind zudem das Alter der Kinder, der Wohnort und die Nähe zum Arbeitsplatz. Ausschlaggebend kann darüber hinaus sein, ob ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Einrichtung besucht.

Bei der Vergabe von Ganztagsbetreuungsplätzen (Betreuungsplätze mit Mittagessenverpflegung) gelten folgende Kriterien: Alleinerziehendenstatus und Berufstätigkeit beziehungsweise Ausbildung (beider Eltern).

Wichtig zu wissen: Der Rechtsanspruch bedeutet nicht, dass alle Kinder -in ihrer Wunschkita – aufgenommen werden können. Dieser Anspruch gilt nur für Betreuungsplätze, die tatsächlich vorhanden sind und im städtischen Bedarfsplan aufgenommen wurden. Im Übrigen umfasst der Anspruch nach derzeitiger Rechtsauffassung nur die Betreuung auf einem Teilzeitplatz, was bedeutet: keine Mittagessenverpflegung. Sind in der Wunscheinrichtung alle Betreuungsplätze belegt, kann das Jugendamt auf freie Plätze in anderen Einrichtungen verweisen.