Mit fast 1,7 Promille auf Fahrrad unterwegs

Alkoholisiert Fahrradfahren ist eine Straftat nach § 316 StGB strafbar.

Frankenthal – Ein 70-jähriger Fahrradfahrer fiel Beamten der Polizei Frankenthal auf, als er am Donnerstagnachmittag die Oggersheimer Straße in Studernheim befuhr. Der Frankenthaler fuhr so unsicher, dass er fast die gesamte Fahrbahnbreite benötigte.

Die Polizeikontrolle zeigte den Grund: der Mann war mit fast 1,7 Promille unterwegs. Gegen den Mann wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet und eine Blutprobe entnommen.

Hinweis der Polizei

In den letzten Tagen und Wochen fallen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar.

Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine „relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der „absoluten Fahruntüchtigkeit" ab 1,6 Promille, „relativ Fahruntüchtig" wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.