Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen steigt auf 8,90 Euro

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung der Anhebung des Mindestentgeltes bei öffentlichen Aufträgen zugestimmt. Damit schließt sich die Landesregierung dem einstimmigen Vorschlag der Mindestentgeltkommission nach dem Landestariftreuegesetz an.

Ab dem 1. Juli 2014 erhöht sich das bei öffentlichen Aufträgen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlende Mindestentgelt von derzeit 8,70 Euro brutto pro Stunde auf 8,90 Euro. Das Mindestentgelt wird Ende des Jahres durch Verordnung festgesetzt.

„Ich freue mich über den gefundenen Konsens, der zeigt, dass sich das Modell der Mindestentgeltkommission bewährt“, so Minister Schweitzer. „Mein Dank gilt ausdrücklich allen Mitgliedern der Kommission, die sich unter Sichtung einer erheblichen Datenmenge in mehreren Sitzungstagen intensiv mit der sozialen und wirtschaftlichen Lage unseres Landes auseinandergesetzt haben und letztlich nach Austausch vieler Argumente einen einstimmigen Vorschlag unterbreiten konnten.“
Auch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zeigten sich mit dem Ergebnis im Wesentlichen zufrieden.

„Die Anhebung des Mindestentgelts ist ein wichtiger Schritt zur Weiterentwicklung der Tariftreueregelungen in Rheinland-Pfalz und ein deutliches Signal gegen Lohndumping“, sagt der rheinland-pfälzische DGB-Landesvorsitzende Dietmar Muscheid. Er wies darauf hin, dass mit der Steigerung um 20 Cent zumindest der Realwert des Mindestentgelts gesichert werden konnte. „Trotzdem haben die Betroffenen damit nicht an der allgemeinen positiven Lohnentwicklung im Land teil. Dazu hätte die Erhöhung deutlich stärker ausfallen müssen“, so Muscheid.

Die Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU) trägt die erneute Erhöhung trotz grundsätzlicher und materieller Einwände mit. Die LVU begrüßt, dass die Erhöhung erst zum 01.07.2014 in Kraft tritt und die geplanten Änderungen keine Anwendung auf öffentliche Aufträge finden sollen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitet wurden. Eine entgegenstehende Regelung würde die beauftragten Unternehmen unangemessen benachteiligen, da sie nachträglich in die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eingreifen würde und damit faktisch eine Rückwirkung zu Lasten der Unternehmen auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse vorläge.

Bereits im letzten Jahr hatte die aus drei Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sowie drei sachverständigen Personen bestehende Kommission eine Anhebung des Mindestentgelts unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage von ursprünglich 8,50 Euro auf den derzeit geltenden Betrag von 8,70 Euro brutto pro Stunde vorgeschlagen.

Die Zahlung eines Mindestentgelts kann außerhalb des Bereiches des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bei öffentlichen Aufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro gefordert werden, sofern keine Bindung an Tarifverträge besteht, die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.