OVG RLP: Kein Anspruch einer Stadtratsfraktion auf Beschaffung von Unterlagen durch die Verwaltung

Fraktionen können nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung Einsicht durch einen Ausschuss nur in solche Unterlagen verlangen, die der Verwaltung oder dem Bürgermeister tatsächlich vorliegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der vergangenen Woche.

Im Rahmen der Fusion der Stadtsparkassen Schifferstadt und Ludwigshafen zur Sparkasse Vorderpfalz hatte die Stadt Schifferstadt im Juni 2004 die Werthaltigkeit von Krediten garantiert. Nachdem einer dieser Kredite im Jahr 2010 notleidend wurde, musste die Stadt eine Ausgleichsbetrag von rund 3,9 Mio. € an die Sparkasse Vorderpfalz zahlen. Der Vorgang wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt vorab geprüft, der mehrheitlich – gegen die Stimmen der klagenden Fraktion der Wählergruppe Dr. Magin – keine Einwendungen erhob. Für die Prüfung der Jahresrechnung 2011 beantragte die Klägerin, dem Rechnungsprüfungsausschuss  Einsicht in zwei Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie in weitere Unterlagen betreffend den garantierten Kredit zu gewähren, da nur so geklärt werden könne, ob die Sparkasse den Kredit ordnungsgemäß überwacht habe und damit ein Ausgleichsanspruch entstanden sei. Die Stadt lehnte den Antrag u. a. mit der Begründung ab, sie sei nicht im Besitz der von der Klägerin begehrten Dokumente.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Der Antrag der Klägerin, hiergegen die Berufung zuzulassen, hatte nunmehr gleichfalls keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Stadt die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen vorlägen. Das Einsichtsrecht des Rechnungsprüfungsausschusses beschränke sich jedoch auf die bei der Verwaltung vorhandenen Akten. Einen Anspruch, weitere Unterlagen erst noch zu beschaffen, sehe die Gemeindeordnung hingegen selbst dann nicht vor, wenn die Stadt möglicherweise einen Anspruch gegenüber Dritten habe, ihr die begehrten Dokumente zu überlassen.

Beschluss vom 4. Oktober 2013, Aktenzeichen: 10 A 10631/13.OVG