Regeln für den Blumenverkauf

Gesetzliche Bestimmungen beachten

Gesetzliche Bestimmungen zum Blumenverkauf an Sonn- und Feiertagen im November/Dezember.

Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen angeboten werden, dürfen an Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (17. November), am Totensonntag/Totengedenktag (24. November) und am ersten Adventssonntag (1. Dezember) sechs Stunden lang öffnen.

Dies ist, so das städtische Ordnungsamt, eine Ausnahme von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen, an denen – mit Ausnahme des ersten Weihnachtsfeiertags sowie am Oster- und Pfingstsonntag – für die Dauer von höchstens drei Stunden Blumen angeboten werden dürfen.

Blumen im Sinne des Gesetzes sind auch Kränze und Topfblumen, soweit sie sich im üblichen Rahmen eines Geschenkes halten. Der Inhaber der Verkaufsstelle muss bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes berücksichtigen und an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.