Kreisverwaltung Donnersbergkreis: Feuerwerk braucht Genehmigung

Private Kleinfeuerwerke, wie sie zuweilen aus Anlass großer Familienfeste abgefeuert werden, sind -mit Ausnahme von Sylvester- genehmigungspflichtig. Wer ein solches plant, sollte spätestens zwei Wochen vor Termin eine Ausnahmebewilligung beantragen. Antragformulare dafür gibt es bei den Ordnungsämtern der Verbandsgemeinden und im Kreishaus; die Gebühr beträgt 50 €.

Erst im Jahr 2012 ging die Zuständigkeit für die Genehmigung privater Vorhaben mit Pyrotechnik der Klasse II von der ADD auf die Kreise über. Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis hat im Jahr 2012 22 und 2013 17 solcher Ausnahmebewilligungen erteilt. Grundlage für die Beurteilung ist die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, die in § 23 die Kriterien wie Abstandsregelungen und Ausschlussgründe beschreibt. Bei der Antragsprüfung bezieht der Kreis stets die betreffende Stadt oder Gemeinde sowie die zuständige Polizeidienststelle mit ein, deren Einwände ggfs. berücksichtigt werden. 

Voraussetzung für Antragsteller ist, dass der Eigentümer, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll, seine Zustimmung erteilt hat. Der Antragsteller bleibt in jedem Fall selbst verantwortlich und handelt auf eigenes Risiko. 
Wer ohne Genehmigung mit Pyrotechnik feiert, handelt ordnungswidrig und hat eine Geldbuße zu erwarten, die je nach Intensität und Dauer des Feuerwerks bis zu 10.000 € betragen kann.