Bundeskartellamt rügt Vergabepraxis des Landes

Holzvermarktung in Baden-Württemberg

Wird die Holzvermarktung in der aktuellen Organisation untersagt? Diese Absicht hatte das Bundeskartellamt Ende letzten Jahres dem Land Baden-Württemberg gegenüber mitgeteilt. Über die Hintergründe und eventuellen Auswirkungen wurde der Ausschuss für Umwelt und Technik des Kreistags in seiner jüngsten Sitzung am 26. Juni informiert.

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes verstößt die waldbesitzartübergreifende Vermarktung des Nadelstammholzes durch das Land Baden-Württemberg gegen Wettbewerbsrecht, soweit auch Flächen von Kommunen oder Privat über 100ha einbezogen sind. Entsprechende Vermarktungsverträge, zu denen auch vorbereitende Dienstleistungen der Holzernte wie z.B. Auszeichnungen des einzuschlagenden Holzes gehören, wären dann unzulässig. 

In Baden-Württemberg erfolgt die Holzvermarktung durch die Stadt- und Landkreise sowie ForstBW. Die Forstämter betreuen dabei sowohl den Staatswald, also den Wald des Landes, als auch – sofern gewünscht – den der Kommunen und von Privateigentümern. Daneben findet auch eine Betreuung der Wälder in Form der Beförsterung statt. Mit Ausnahme der Städte und Gemeinden Bretten, Bruchsal, Ettlingen, Malsch, Oberderdingen, Philippsburg und Weingarten lassen sämtliche waldbesitzende Kommunen im Landkreis Karlsruhe ihr Holz über das Forstamt vermarkten. Der Vorteil dabei ist, dass die Verwaltung über den Landkreis läuft und die Kunden einen klaren Ansprechpartner haben. Durch die Bündelung des Angebots steigen gleichzeitig auch die Vermarktungschancen. 

In einer Arbeitsgruppe sucht das Land gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden nach kartellrechtskonformen Lösungen. Die bisherigen Vorteile für die Betreuung und Bewirtschaftung des Waldes und das sogenannte „Einheitsforstamt“ sollen dabei möglichst beibehalten werden. Dem Ausschuss wurden insgesamt fünf Modelle vorgestellt, die von der vollständigen Übertragung auf die Stadt- und Landkreise bis hin zur Schaffung eines eigenständigen Landesbetriebs reichen. Nähere Auskünfte können erst nach Abschluss der laufenden Kontakte mit dem Bundeskartellamt gegeben werden.