Stadt kontrolliert erneut Jugendschutz

Überprüft wurden insgesamt 18 Betriebe innerhalb der Quadrate, im Bereich des Hauptbahnhofs sowie der Schwetzingerstadt. In zehn Betrieben wurde den beiden 16-jährigen Testkäuferinnen, Auszubildenden der Stadt, anstandslos der gewünschte hochprozentige Alkohol verkauft. Damit wurde in 56 Prozent der getesteten Läden der Jugendschutz nicht sichergestellt.

„Der Verkauf von hochprozentigem Alkohol an Kinder und Jugendliche ist kein Kavaliersdelikt! Daher appellieren wir erneut an alle Einzelhändler, ihre Verantwortung beim Jugendschutz ernst zu nehmen“, zeigt sich Erster Bürgermeister und Sicherheitsdezernent Christian Specht über das Ergebnis besorgt und kündigt an: „Wir werden im neuen Jahr unsere Kontrollen in diesem Bereich fortführen und verstärken, um die Suchtprävention bei Kindern und Jugendlichen durch den offensichtlich nötigen Überwachungsdruck zu unterstützen.“

In fünf der beanstandeten Betriebe wurden bereits bei früheren Testkäufen Verstöße festgestellt. Zwei davon sind größere Filialisten, die bislang auf Schutzmechanismen in ihren Kassensystemen noch verzichten, die beim Verkauf von Alkohol automatisch auf die notwendige Altersprüfung hinweisen und das Kassenpersonal sensibilisieren: Wird ein Produkt über den Scanner gezogen, erkennt die Kasse, ob es Branntwein enthält, und weist das Verkaufspersonal mit einem optischen oder akustischen Signal auf die notwendige Altersprüfung hin.

„Hier wird eindeutig an der falschen Stelle gespart“, kommentiert Klaus Eberle, Leiter des zuständigen Fachbereichs Sicherheit und Ordnung. „Denn bei wiederholten Verstößen müssen wir von Mängeln in der Betriebsführung ausgehen. Daher werden wir die Bußgelder Wiederholungstätern deutlich höher festsetzen und hoffen, damit die nötige Einsicht zu erreichen.“

Die Bußgelder für den erstmaligen Verstoß gegen das Alkoholverkaufsverbot an Jugendliche liegen regelmäßig bei 300 Euro für Verkäuferinnen oder Verkäufer bzw. 2.000 Euro für den verantwortlichen Gewerbetreibenden bzw. Filialleiter. Wiederholte Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit Bußgeldern in mehrfacher Höhe geahndet werden.