Bußgeld fürs Blumenpflücken?

Verstöße gegen Naturschutzgesetz

Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis verweist auf das Naturschutzgesetz

Donnersbergkreis – Das Blumenpflücken in Feld, Wald und Flur verstößt – sofern es im großen Stil geschieht, oder geschützte Arten betrifft – gegen das Naturschutzgesetz. Darauf weist die Kreisverwaltung aus gegebenem Anlass hin. Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen werden der Umweltbehörde im Kreishaus leider immer wieder gemeldet, weshalb sie hier kurz skizziert werden sollen.

Per Foto ist ein aktueller „Fall“ dokumentiert, in dem ein Zeitgenosse im Donnersbergkreis erhebliche Mengen Schlüsselblumen gepflückt und in den Kofferraum geladen hat. Diese Person hat quasi doppelt gegen Naturschutzbestimmungen verstoßen, was ein Bußgeld nach sich ziehen könnte.

Was an Eingriffen in die Pflanzenwelt untersagt ist, hat der Gesetzgeber unmissverständlich geregelt. So ist es laut § 44 grundsätzlich und ohne jede Ausnahme verboten, besonders geschützte und streng geschützte Pflanzenarten abzupflücken. Aber auch das Pflücken von wilden Blumen, Gräsern, Farnen, Kräutern  oder Zweigen ohne besonderen Schutzstatus ist gemäß § 39 „ohne vernünftigen Grund“ nicht erlaubt. Jedoch dürfen sie – Stichwort „Handstraußregel“ – in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Wichtig ist es hierbei, auf die pflegliche Entnahme zu achten. Die „Handstraußregel“ gilt wohlgemerkt ausschließlich für Pflanzen, die unter keinem besonderen Schutz stehen.

In jedem Fall widerspricht es den Naturschutzparagrafen, mit Wildpflanzen jeglicher Art Handel zu treiben. Die Schlüsselblume aus dem Fallbeispiel gehört laut Bundesartenschutzverordnung mit zur Liste der akut gefährdeten Arten, auf deren Schutz besonders zu achten ist. Ein Appell der Naturschutzbehörde lautet: Bitte helfen Sie mit und sprechen Sie Leute an, die sich gesetzwidrig an Wildpflanzen vergreifen. Ihr Handeln hat schließlich einen schlechten Einfluss auf den Naturhaushalt und schadet somit uns allen.