…und nach Weihnachten zum Knutfest

Weihnachtsbaumverbrennung (Foto: Holger Knecht)
Weihnachtsbaumverbrennung (Foto: Holger Knecht)

Neustadt an der Weinstraße – Eine „Lösung“ für Weihnachtsbäume, die ihren Zweck erfüllt haben, sind die Knut-Feste, die sich in der Pfalz und in Rheinhessen an immer größerer Beliebtheit erfreuen. Hier zählt Brauchtum statt Abfallentsorgung. Das Verbrennen von Weihnachtsbäumen auf den Knut-Festen dient nicht der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen. Aus Sicht der SGD Süd handelt es sich nämlich um ein Brauchtum, vergleichbar der traditionellen Winterverbrennung und den Osterfeuern. Die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist daher nicht anwendbar. Bei den meisten Knut-Festen, die von örtlichen Vereinen organisiert werden, bewachen die Ortsfeuerwehren die Feuer. Die Organisatoren achten auch darauf, dass die eingesammelten Weihnachtsbäume frei von Schmuck sind, da dies bei der Verbrennung zu Schadstoffemissionen führen könnte.

Ansonsten gehören Weihnachtsbäume, rein rechtlich betrachtet, zu den pflanzlichen Abfällen. Diese sind grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Fast alle Kommunen in der Pfalz richten Sammelplätze für abgeschmückte Weihnachtsbäume ein, von wo die Bäume kostenfrei abgeholt werden. Oder die Bäume können direkt bei den Grünabfallsammelstellen der Gemeinden abgegeben werden.

Aber keine Regel ohne Ausnahme:

Ausgenommen von der Überlassungspflicht sind pflanzliche Abfälle, wenn man sie selbst ordnungsgemäß verwerten kann. Mit Selbstverwertung bei pflanzlichen Abfällen ist Kompostierung gemeint. Die Eigenkompostierung von Nadelbäumen im häuslichen Garten erfordert allerdings erheblichen Aufwand und Erfahrung. Gute Erfolge werden meist nur durch Kleinhäckseln und Vermischung mit anderen Grünabfällen erzielt.
In Zeiten der Energiewende kann auch an das Verbrennen im heimischen Kamin gedacht werden. Zersägte Weihnachtsbaumstämme können grundsätzlich zum Beheizen von privaten Heizkaminen und Kaminöfen genutzt werden. Die „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ gibt aber Grenzen vor. Nur wenn der Feuchtegehalt des Brennstoffs unter 25 Prozent liegt, ist das Verheizen von naturbelassenem Holz zulässig.

Jedoch muss Tannen- und Fichtenholz mindestens ein Jahr gelagert werden, um diesen Feuchtigkeitsgehalt von unter 25 Prozent zu erreichen. Wer trotzdem feuchtes Holz verfeuert, vergeudet die Energie, die für die Verdampfung des im Holz enthaltenen Wassers benötigt wird. Dadurch wird die Verbrennungstemperatur herabgesetzt. Die Folge: verstärkte Ruß-, Teer- und Rauchbildung. Dem Kamin bekommt der feuchte Brennstoff ebenfalls nicht; er kann versotten.
Oder deshalb besser im Garten verbrennen? Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz und die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle sagen dazu „nein“. Die Verbrennung von Weihnachtsbäumen zum Zweck der Abfallbeseitigung ist danach nicht zulässig, weil die Verwertung möglich ist und weil die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgung anbieten.