VG Neustadt: Demonstrationszug in Kandel am ersten Adventssamstag ohne die Hauptstraße

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. November 2018 – 5 L 1533/18.NW –

Gerichtszentrum Neustadt an der Weinstraße (Foto: Holger Knecht)
Gerichtszentrum Neustadt an der Weinstraße (Foto: Holger Knecht)

Neustadt an der Weinstraße / Kandel – Die vom Landkreis Germersheim gegenüber einem Veranstalter einer Versammlung in Kandel (im Folgenden: Antragsteller) angeordnete Wegstreckenverlegung ist rechtens. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 29. November 2018 hervor.

Anfang November 2018 meldete der Antragsteller bei dem Landkreis Germersheim (im Folgenden: Antragsgegner) eine Versammlung für den 01. Dezember 2018 in Kandel mit dem Thema „Migrationspolitik, Innere Sicherheit“ an. Die Versammlung sollte um 14 Uhr am Bahnhofsvorplatz in Kandel beginnen, u.a. durch die Hauptstraße führen und gegen 23 Uhr mit einer Abschlusskundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz enden. Nachdem die Verbandsgemeinde Kandel Mitte November 2018 dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass die Ladengeschäfte in der Hauptstraße wegen des Christkindelmarktes bis 18 Uhr geöffnet seien und hinsichtlich der besprochenen Aufzugsstrecke für den Teilabschnitt Hauptstraße kollidierende Interessen vorlägen, erließ der Antragsgegner am 27. November 2018 einen Auflagenbescheid, in dem dem Antragsteller eine andere Wegstreckenführung ohne Nutzung der Hauptstraße vorgegeben wurde.

Der Antragsteller legte gegen die Auflage Widerspruch ein und suchte mit der Begründung kurzfristig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, die Auflage sei nicht gerechtfertigt.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Versammlungsbehörde könne nach dem Versammlungsgesetz die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet sei. Davon sei hier auszugehen. So seien die geäußerten Sicherheitsbedenken des Antragsgegners schlüssig und nachvollziehbar. Auch würden die Rechtsgüter der Weihnachtsmarktbesucher und der Geschäftsinhaber in der Hauptstraße sowie der Verkehr gerade im Verlauf des Weihnachtsmarktes in einer nicht zu gerechtfertigten Art und Weise beeinträchtigt.