OVG RLP: Keine Erlaubnis für Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln in Mainz

Urteil vom 11. Oktober 2018, Aktenzeichen: 1 A 11842/17.OVG

Mainz – Die Stadt Mainz hat es zu Recht abgelehnt, eine straßenrechtliche Sondernutzungs­erlaubnis zum Verkauf von Fastnachtsartikeln aus einem Bauchladen zu erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger beantragte bei der beklagten Stadt Mainz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels eines Bauchladens in Mainz in der Zeit vom 11. November 2015 bis zum 9. Februar 2016. Mit Bescheid vom 30. November 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es, mobile Verkaufsaktionen könnten aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen der Vielzahl bereits gestellter Anträge auf öffentlichen Flächen grundsätzlich nicht zugelassen werden. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und nach Ablauf der Fastnachtskampagne 2016 Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trug er u.a. vor, die Ablehnung seines Antrags widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) eine Sondernutzungserlaubnis für den Bauchladen­verkauf erteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Die hier­gegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungs­interesse fehle, nachdem die Beklagte im Juni 2017 eine neue Richtlinie für die Inan­spruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Stadtgebiet erlassen habe, so dass bei künftigen Anträgen von anderen Voraussetzungen auszugehen sei und der Kläger daher kein Interesse mehr an einer rückblickenden Feststellung der Rechtswidrigkeit haben könne. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Beklagte habe die beantragte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den vom Kläger beabsich­tigten Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie habe dargelegt, dass es immer wieder Antragsteller gebe, die einen mobilen Waren­verkauf in der Mainzer Innenstadt beabsichtigten und denen ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden müsste, wenn der Kläger eine solche erhalten würde. Eine Vielzahl von Bauchladenverkäufern würden den Fußgängerverkehr in der Mainzer Innenstadt aber zweifellos ganz erheblich beeinträchtigen. Außerdem recht­fertige auch die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung der Belange des Stadt- und Straßenbildes die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis. Schließlich verletze es auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, dass die Beklagte dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) – als Ausnahme von ihrer sonstigen Verwal­tungspraxis – Sondernutzungserlaubnisse unter anderem zum Verkauf von Fast­nachtsartikeln mittels Bauchladen erteile, dem Kläger eine entsprechende Ausnahme­erlaubnis aber versage. Denn für diese Ungleichbehandlung bestünden rechtfertigen­de Gründe von hinreichendem Gewicht. Die Sondernutzungserlaubnis diene dem MCV bestimmungsgemäß in erster Linie zum Verkauf sogenannter „Zugplaketten“. Dieser Zugplakettenverkauf – der bereits seit den 1950er Jahren stattfinde – diene der Finanzierung des vom MCV seit 1838 in eigener Verantwortung und seit vielen Jahren auf eigene Rechnung veranstalteten Rosenmontagszugs. Bei dem Rosenmontagszug wiederum handele es sich um eines der wichtigsten kulturellen Ereignisse in Mainz überhaupt, welches die Stadt auch überregional bekannt mache und dessen Durch­führung daher von hohem öffentlichen Interesse sei. Hinzu komme, dass auch die fastnachtlich gekleideten Zugplakettenverkäufer selbst mittlerweile zu einem wesent­lichen Element der Mainzer Brauchtumspflege geworden seien. Sie prägten in der Fastnachtszeit das Erscheinungsbild der Straßen und der Fußgängerbereiche der Mainzer Innenstadt und seien so selbst für Einwohner wie Besucher zu einer Attrak­tion geworden. Gründe von ähnlichem Gewicht könne der Kläger für die von ihm beantragte Sondernutzungserlaubnis nicht anführen. Ein Gleichheitsverstoß lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der MCV durch seine Bauchladenverkäufer nicht mehr ausschließlich Zugplaketten, sondern daneben auch andere Fastnachtsartikel verkaufe, und Zugplaketten mittlerweile auch an stationären Verkaufsständen angeboten würden. Denn der Zugplakettenverkauf als traditionelles Element der Mainzer Brauchtumspflege und der hiermit verfolgte Zweck der Finanzierung des Rosenmontagszugs stünden bei den Aktivitäten des MCV und seiner mobilen Verkäufer auch weiterhin eindeutig im Vordergrund.