Rheinland-Pfalz: Landesärztekammer gibt grünes Licht für ausschließliche Fernbehandlung

Mainz – Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hat jetzt den Weg frei gemacht für die ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall. Mit überwältigender Mehrheit haben die 80 Mitglieder der Vertreterversammlung auf ihrer Sitzung heute Abend in Mainz dafür gestimmt, die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte entsprechend zu ändern. Die Vertreterversammlung ist das höchste Gremium der Landesärztekammer.

Der Passus der Berufsordnung lehnt sich an die (Muster-)Berufsordnung an, die der Deutsche Ärztetag in diesem Frühjahr in Erfurt verabschiedet hat:
§ 7 Absatz 4:
„Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt.
Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.
Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Der Beschluss „bedeutet jedoch keinen Paradigmenwechsel“, bringt es Landesärztekammer-Präsident Dr. Günther Matheis auf den Punkt: „Es öffnet sich hiermit keine neue Welt. Der persönliche Kontakt zwischen unseren Patientinnen und Patienten und uns ist und bleibt von entscheidender Bedeutung und stellt weiterhin den Goldstandard ärztlichen Handelns dar.“ Es handele sich um eine Angebotserweiterung in einem streng limitierten Rahmen. „Die Patientensicherheit steht nach wie vor im Mittelpunkt unserer ärztlichen Bemühungen“, so der Kammer-Präsident.

Die Landesärztekammer zeige mit diesem Beschluss, dass sie sich Neuerungen gegenüber nicht verschließe, zugleich aber auch Patientensicherheit von hoher Wichtigkeit sei. Matheis: „Wir sind sehr wachsam und müssen auch einige Dinge noch genau klären.“ Beispielsweise für wen diese Form der Behandlung in Frage komme, welche Qualifikation die anbietenden Ärztinnen und Ärzte haben und wo diese gemeldet und für die Kammern greifbar seien.

Zugleich weist Matheis auch daraufhin, dass der ausschließlichen Fernbehandlung Grenzen gesetzt sind – beispielsweise wenn ein Arzt seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht am Telefon oder Computer nicht nachkommen kann. „Dann muss der Patient auch weiterhin persönlich in die Praxis kommen“, fügt er hinzu.

Auch dürfen bei der Fernbehandlung aufgrund gesetzlicher Regelungen derzeit weder Rezepte noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden. Das regeln zum einem das Arzneimittelgesetz und zum anderen der Bundesmantelvertrag.

Die beschlossene Änderung der Berufsordnung wird nun dem Gesundheitsministerium zur Genehmigung vorgelegt. Erst danach kann diese Satzungsänderung in Kraft treten.