Schifferstadt: Uneinsichtiger Hundehalter gefährdet Kinder – Ordnungsbehörde bittet um Hinweise

Schifferstadt – Völlig uneinsichtig zeigte sich am vergangenen Montag ein Hundehalter, als er von Erzieherinnen der Kita am Wald gebeten wurde, seinen schwarzen Labrador im Stadtwald in der Nähe des Wohlfahrtsweges anzuleinen. Er weigerte sich, den Hund zu sich zu nehmen, obwohl dieser auf die Gruppe von 15 Kindern zulief. Mit dem Spruch „der macht nix“ wollte er die Anwesenden beruhigen. Dass die Kinder offensichtlich Angst vor dem großen Tier hatten, interessierte scheinbar nicht. Einer Erzieherin, die den Hund schließlich festhielt, entriss der Hundehalter das Tier. Dabei verletzte sich die Erzieherin leicht. Der Hundehalter entfernte sich daraufhin.

Bei dem Mann handelt es sich um eine ca. 50 Jahre alte, etwa 1,85 m große Person, mit einer grünen Jacke und dunkler Mütze mit 5-Tage-Bart. Wer Angaben zu dem Hundehalter machen kann, sollte sich bitte an die Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung Schifferstadt unter Tel. 06235 44-129 wenden. Da ein Strafverfahren eingeleitet wurde, werden diese Informationen auch an die Polizei weitergegeben.

Laut dem städtischen Vollzugsdienst häufen sich die Fälle, bei denen sich immer wieder Spaziergänger beschweren, dass freilaufende Hunde im Stadtwald anzutreffen sind. Es besteht zwar keine generelle Leinenpflicht in Wald und Flur, der Hund muss aber vom Halter kontrollierbar sein und auf Zuruf sofort kommen.

Die Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung Schifferstadt bittet deshalb darum, Hunde grundsätzlich an die Leine nehmen, wenn man nicht alleine im Wald unterwegs ist. Auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen der Stadt Schifferstadt innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde sogar nur angeleint ausgeführt werden. Außerhalb, d.h. nicht nur im Wald sondern auch im Feld, sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern, so die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung. Die Stadtverwaltung wird deshalb verstärkt auch mit Zivilstreifen kontrollieren. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.