Mannheim: Stellungnahme der Stadt zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA)

Mannheim – Bezüglich einer kleinen Gruppe auffälliger unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) wurden in den letzten Tagen vermehrt Fragen zum Thema Verfahrensablauf sowie Altersfeststellung von UMAs an die Stadt gerichtet.

Das Vorgehen bei den UMAs kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

Vorläufige Inobhutnahme

Ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer, der beispielsweise von der Polizei bei einer Personenkontrolle ohne Ausweispapiere angetroffen wird und angibt, minderjährig zu sein, wird vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen. In Mannheim gibt es hierfür eine vorläufige Inobhutnahmestelle (VION-Stelle), in der zurzeit 9 Jugendliche untergebracht sind.

Bei den Jugendlichen findet vor der Anmeldung beim Bundesverwaltungsamt sowie dem Landesjugendamt (KVJS) eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie eine Altersfeststellung statt. Das standardisierte Gespräch, bzw. die so genannte „Inaugenscheinnahme“, würdigt den Gesamteindruck, der insbesondere die Bewertung der in einem persönlichen Gespräch gewonnen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst und bildet somit ein gutes Instrument, um das Alter feststellen zu können. In Zweifelsfällen wird eine medizinische Altersfeststellung angeordnet. Die UMAs werden der zuständigen Ausländerbehörde zugeführt. Zwischen den Behörden findet ein enger Austausch statt.

Bezüglich der medizinischen Altersfeststellung für Zweifelfälle bleibt jedoch festzuhalten, dass diese nicht die zentrale Lösung des beschriebenen Problems mit der beschriebenen kleinen Gruppe krimineller UMAs darstellt. Denn als Ergebnis einer solchen wird in der Regel ein Alter mit einer Spanne von bis zu zwei Jahren festgelegt.

Die Herausforderung bei Thema des Umgangs mit einer kleinen Gruppe krimineller UMAs besteht vielmehr darin, dass alle beteiligten Institutionen vor der Besonderheit dieser in bisher unbekanntem Maße herausfordernden Jugendlichen ihre regulären Prozessabläufe verlassen und ihrer jeweiligen Verantwortung in neuem Maße gerecht werden. Eine gemeinsame Sitzung in Stuttgart hat gezeigt, dass Land, Justiz, Staatsanwaltschaft, Polizei und Jugendamt in einer ganz anderen, neuen Form zusammenarbeiten müssen.

Der Ablauf des Verfahrens für UMA richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen (insb. des SGB VIII und Aufenthaltsgesetzes), an die selbstverständlich auch die Stadt Mannheim gebunden ist.
Der genaue Ablauf ist den Informationen des Sozialministeriums des Landes zu entnehmen.

Umzug der VION-Stelle

Nachdem die Trägerschaft für die VION-Stelle auf Hammonds endete, werden die derzeit neun Jugendlichen nun temporär bis maximal Ende Mai kommenden Jahres in einer anderen vorläufigen Inobhutnahmeeinrichtung in Verantwortung des Jugendamtes untergebracht.

Das Innenministerium hat hierbei auf eine Anfrage der Stadt nach temporärer Unterbringung der vorläufigen Inobhutnahmestelle der unbegleiteten minderjährigen Ausländer auf Benjamin-Franklin-Village (BFV) in einem separaten Gebäude reagiert.

Für eine bestimmte Übergangszeit wird ein komplett veränderter äußerer und struktureller Rahmen aus der Perspektive der Stadt Mannheim für notwendig erachtet. Mit dem vorübergehenden Umzug der (vorläufigen) Inobhutnahme nach BFV mit den dort gegebenen und bewährten Strukturen wie beispielsweise Nähe zur Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge inklusive Security-Service soll dieses Ziel erreicht werden. Dieses temporäre Konzept wird vom Städtetag Baden-Württemberg unterstützt, der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) trägt dieses Vorgehen ebenfalls mit.

Inobhutnahme

In Mannheim leben derzeit 222 UMA, die aus unterschiedlichen Ländern stammen, und die zum überwiegenden Teil als unauffällig beschrieben werden können. Sie nehmen Integrationsangebote gerne wahr. Nach der in der Regel maximal vierwöchigen vorläufigen Inobhutnahme werden sie in der zuständigen Kommune, so auch in Mannheim, in die Obhut des Jugendamtes übergeben. Es wird dann ein Antrag beim Familiengericht für eine Amtsvormundschaft gestellt. Passgenau am Hilfebedarf des Jugendlichen orientiert, wird dann eine entsprechende so genannte Hilfe zur Erziehung installiert. In deren Rahmen kann der Jugendliche beispielsweise in einer Gastfamilie/Pflegefamilie, einer Jugendhilfeeinrichtung mit Wohngruppen, einer Verselbständigungsgruppe für ältere Jugendliche oder einer eigenen Wohnung mit Betreuung untergebracht werden.

Hierbei stehen den Jugendlichen alle pädagogischen Angebote der Jugendhilfe bzw. der entsprechenden Einrichtung sowie unterschiedliche Bildungs- und Schulangebote zur Verfügung.