SGD Süd überprüft Sicherheit: Lagerung und Verkauf von Silvesterfeuerwerk – Kontrolle der Lagerbestände hat begonnen

Symbolbild
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Neustadt an der Weinstraße / Mainz – In diesem Jahr startet der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) am 28. Dezember. Der Verkauf darf bis zum 30. Dezember 2017 erfolgen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) überprüfen schon jetzt die Einhaltung der Vorschriften in den Lagerstätten und starten am 28. Dezember mit der Überprüfung des Verkaufs im Einzelhandel. Im Rahmen des grenzüberschreitenden Erfahrungsaustausches nimmt auch eine Kollegin der zuständigen Arbeitsschutzbehörde DIRECCTE Grand-Est aus dem Elsass an den Kontrollen teil.

Was überprüft die SGD Süd?

Beim Verkauf selbst gilt, dass dieser nur in Märkten erfolgen darf und nicht im Freien oder in Verkaufspassagen. Dabei muss die Ware ständig unter der Beobachtung von geschultem Personal stehen. Die SGD Süd überprüft im Vorfeld der Verkaufsperiode und beim Verkauf unter anderem die Höchstlagermengen. Auch Mittel zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein. Ebenso wird die Zulässigkeit der angebotenen Artikel, die nicht den Vorschriften entsprechen aus dem Verkehr gezogen. So muss zum Beispiel Silvesterfeuerwerk das CE-Zeichen in Verbindung mit der Prüfstellennummer tragen.

Worauf soll die Kundschaft achten?

Zulässiges Feuerwerk erkennt die Kundschaft an der Registriernummer, die im Format XXXX – F2 – XXXX auf dem Produkt aufgedruckt sein muss. Hierbei steht F2 für Feuerwerk der Kategorie 2. Die ersten vier Stellen geben hier die Prüfstelle wieder, die das Feuerwerk in Europa geprüft hat. Die letzten vier Ziffern wiederum sind eine fortlaufende Nummer, die den Artikel eindeutig identifizierbar macht.

Außerdem muss eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung unter anderem den Schutzabstand, den Personen vom Gegenstand halten müssen, benennen. Feuerwerk der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) darf nur an Personen verkauft werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Was gilt im Lager und im Verkaufsraum?

Bei der Lagerung ist darauf zu achten, dass die genehmigungsfreie Menge nicht überschritten wird. Für die Aufbewahrung im Verkaufsraum gilt eine Grenze von 70 Kilo-gramm Nettogewicht der explosionsgefährlichen Massen in den pyrotechnischen Gegenständen. Im Lagerraum sind dies 100 Kilogramm bei besonders brandgesicherten Lagerräumen und in Containern 350 Kilogramm.

Wann darf geknallt werden?

Abgebrannt werden darf Silvesterfeuerwerk grundsätzlich nur am 31. Dezember und am 1. Januar. Im Bereich von Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen ist das Abbrennen nicht gestattet. Darüber hinaus gibt es zeitliche oder örtliche Abbrennverbote, wie beispielsweise in der Nähe von Fachwerkhäusern oder in historischen Altstädten, die zu beachten sind. Diese Beschränkungen können beim jeweiligen Ordnungsamt erfragt werden.

Wer hilft bei Fragen?

Für Fragen zur Lagerung und zum Verkauf steht Ihnen die SGD Süd gerne zur Verfügung:

SGD Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt an der Weinstraße,
Telefon: 06321 99-0,
SGD Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz, Telefon: 06131 96030-0

Weitere Informationen zu sicherem Feuerwerk finden Sie auch auf der Webseite der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).