Ab 1. Januar 2018 neues Mutterschutzgesetz – Gewerbeaufsicht der SGD Süd informiert über neue Regelungen

Symbolbild
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Neustadt an der Weinstraße / Mainz – Das reformierte Mutterschutzgesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Neu ist beispielsweise, dass das Gesetz nicht mehr nur für erwerbstätige Frauen gilt, sondern in großen Teilen auch für Schülerinnen, Studentinnen und Beamtinnen. Ziel der Neuregelung ist ein einheitliches, berufsgruppenunabhängiges Schutzniveau für die Gesundheit von Frauen und ihrer ungeborenen Kinder während der Schwangerschaft, Stillzeit und nach der Geburt. Auch die Fortführung der Erwerbstätigkeit oder des Studiums soll ermöglicht werden.

Das neue Mutterschutzgesetz hat auch die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) erweitert. So müssen Arbeitgeber in ihrer Mitteilung an die SGD Süd nun auch angeben, ob beabsichtigt ist, eine Schwangere/Stillende bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit zu beschäftigen.

Auch Arbeitszeiten während der Schwangerschaft und Stillzeit wurden neu geregelt. Bisher galten branchenabhängige Ausnahmen beispielsweise für Gaststätten oder im Theater, die jetzt entfallen. Sonn- und Feiertagsarbeit ist künftig immer möglich, sofern diese nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubnisfrei ist. Arbeiten nach 22.00 Uhr oder sonstige Ausnahmen von den Arbeitszeitverboten können durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) im Einzelfall genehmigt werden. Wie bisher muss die SGD Süd auch zustimmen, wenn ein Arbeitgeber einer schwangeren Frau kündigen will.

Für alle Tätigkeiten müssen die Arbeitgeber mutterschutzrechtliche Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Das Mutterschutzgesetz enthält einen Katalog unzulässiger Tätigkeiten. Liegen unverantwortbare Gefährdungen vor, gibt es eine Rangfolge der einzuleitenden Maßnahmen. Ziel ist immer, der Frau eine Fortführung der Tätigkeit zu ermöglichen. Es empfiehlt sich für Arbeitgeber, sich mit ihren Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten zu beraten, um den Anforderungen gerecht zu werden.

Beratung und weitere Infos erhalten Sie unter 06321 99-2613 und auf der
Homepage der SGD Süd.