VG Mainz: Wohngebäude in Mainz-Finthen dürfen vorläufig gebaut werden

Mainz – Die beiden von der Stadt Mainz genehmigten freistehenden Wohngebäude dürfen im Ortskern von Mainz-Finthen bereits jetzt errichtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Gegen die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei freistehenden Mehrfamilienwohnhäusern erhoben die Eigentümer eines angrenzenden Wohngrundstücks Widerspruch. Sie sind der Auffassung, dass das Bauvorhaben sich hinsichtlich der Bauweise nicht in die Umgebung einfüge, die im alten Ortsteil von Mainz-Finthen von einer Haus-Hof-Bauweise geprägt sei und auf deren Einhaltung sie bei Erwerb ihres Anwesens und dessen Ausgestaltung vertraut hätten. Das Vorhaben integriere sich auch sonst nicht in die vorhandene bauliche Struktur. Außerdem könne in unzumutbarer Weise nunmehr Einsicht in ihr Grundstück genommen werden, denn die auf dem Baugrundstück bestehende Grenzbebauung (ohne Fenster) werde ersetzt durch eine Wohnbebauung mit Fenstern. Die Grundstücksnachbarn beantragten die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Die Baugenehmigung verletze die Grundstückseigentümer nicht in ihren Nachbarrechten, so dass das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung vorgehe. Die Frage, ob das Bauvorhaben sich hinsichtlich der Bauweise in die Umgebung einfüge, betreffe in einer unbeplanten Innerortslage allein das objektive Baurecht und könne von den Nachbarn nicht als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden. Deshalb bedürfe sie hier auch keiner Entscheidung. Die Grundstücksnachbarn könnten aber auch nicht eine Verletzung des ihre Rechte schützenden Rücksichtnahmegebots rügen. Die genehmigten Wohngebäude wahrten die nach der Landesbauordnung notwendig einzuhaltenden Grenzabstände. Durch diese würden die Belange der ausreichend Belichtung, Beleuchtung und Belüftung der Grundstücke, des Brandschutzes und der Sicherung der nachbarlichen Privatheit bereits grundsätzlich gewährleistet. Im vorliegenden Fall seien keine Besonderheiten gegeben, die eine weitergehende Rücksichtnahme auf die Nachbarinteressen der Antragsteller verlangten. Die geplanten Wohngebäude begründeten hinsichtlich ihrer Kubatur und Höhe keine unzumutbare Dominanz für die Umgebungsbebauung. Das Rücksichtnahmegebot vermittle hier auch keinen Schutz vor Einsichtnahme auf das eigene Grundstück. Die Möglichkeit, Einblicke in Nachbaranwesen zu erhalten, liege im innerörtlichen Bereich in der Natur der Sache und sei von den Eigentümern und Bewohnern regelmäßig zu dulden. Dass sich die Situation eines Grundstücks durch geplante Umgebungsbebauung nachteilig verändern könne, sei von den Nachbarn bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hinzunehmen. Diese Grenze sei hier unter Würdigung aller Umstände indes nicht überschritten. Die jüngst auf den Weg gebrachte Erhaltungssatzung für die Innerortslage in Mainz-Finthen könne der erteilten Baugenehmigung nicht entgegen gehalten werden.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 17. Oktober 2017, 3 L 977/17.MZ)