Darmstadt: Gewerberecht – Regierungspräsidium für Schornsteinfegerwesen in Südhessen zuständig

Symbolbild (Foto: Pixabay.com)
Symbolbild (Foto: Pixabay.com)

Darmstadt – Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt ist für das Schornsteinfegerwesen in Mittel- und Südhessen zuständig. Doch was bedeutet das konkret? Die RP-Pressestelle hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt:

1. Was hat das RP mit den Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern zu tun?
Das RP Darmstadt ist im Regierungsbezirk Darmstadt sowie in den Kreisen Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg und Vogelsberg für die Ausschreibung der Kehrbezirke, für Auswahl und Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sowie für die Aufhebung deren Bestellung zuständig.

2. Wie viele bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen gibt es im Zuständigkeitsgebiet des RP?
Aktuell 407 – so gibt es alleine in der Stadt Frankfurt 46, pro Kehrbezirk eine/n. Unter http://www.schornsteinfeger-innung-rhein-main.de/ kann der jeweils zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin gefunden werden. Auskünfte erteilt auch der jeweilige Kreis bzw. die kreisfeie Stadt oder das RP Darmstadt.

3. Wie wird man bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in?
Das RP Darmstadt bestellt für jeden Kehrbezirk eine/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in. Dem geht eine Bewerbung um einen freien Kehrbezirk laut einem vom RP durchgeführten, öffentlichen Ausschreibungsverfahren voraus[1]. Ein Dienstausweis weist den bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger als solchen aus. Die Bestellung erfolgt seit 2010 immer für sieben Jahre.

4. Welche Anforderungen müssen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfüllen?
Sie müssen unter anderem einen Meistertitel haben. Die weiteren Anforderungen ergeben sich aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.

5. Welche hoheitlichen Aufgaben sind damit verbunden?
In einem Kehrbezirk darf nur die/der dort bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in neue Feuerstätten und Schornsteine baurechtlich abnehmen. Auch die Feuerstättenschau – eine Begutachtung aller Feuerungsanlagen im Haus samt Abgasanlagen, Ofenrohren und Schornsteinen – gehört zum hoheitlichen Auftrag von Bezirksschornsteinfegern. Ebenso ist es seine Aufgabe, aufgrund der Feuerstättenschau dann den sogenannten Feuerstättenbescheid zu erstellen. Aus ihm geht für jede/n Hauseigentümerin hervor, wann sie/er welche vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen lassen muss.

6. Was bekommt ein/e bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in dafür?
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger müssen für ihre hoheitlichen Aufgaben auf eine Gebührenordnung zurückgreifen. Abgesehen davon gehören sie als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und können – neben den ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben – auch die übrigen Schornsteinfeger-Arbeiten ausführen. Hierbei sind sie nicht an ihren Bezirk gebunden.

7. Was müssen Hauseigentümer beachten?
Grund- und Wohnungseigentümer sind für die fristgerechte Vornahme der Kehr- und Überprüfungsarbeiten verantwortlich. Seit 2013 können sie frei entscheiden, welchen zugelassenen Betrieb sie mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Um feststellen zu können, wer die Voraussetzungen erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt, in dem berechtigte Betriebe eingetragen sind. Das RP trägt dort die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit ihrem Wohnsitz ein.

8. Wie läuft die Kontrolle der Kehr- und Überprüfungsarbeiten ab?
Damit die Eigentümer über den Umfang der Schornsteinfegerarbeiten informiert sind, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung an ihrer Feuerungsanlage vorgeschrieben sind, erhalten sie von ihrem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den sogenannten Feuerstättenbescheid. Dieser stellt einen Verwaltungsakt dar und wird vom Bezirksschornsteinfegermeister nach einer von ihm persönlich durchzuführenden Feuerstättenschau erlassen. Diese ist in seiner siebenjährigen Bestellungszeit insgesamt zweimal durchzuführen – sprich, Hauseigentümer bekommen in sieben Jahren mindestens zweimal Besuch von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

9. Was ist mit den anderen Schornsteinfeger-Arbeiten?
Für alle anderen Arbeiten, die der Feuerstättenbescheid vorschreibt, kann der Eigentümer die Kosten mit dem von ihm beauftragten Betrieb verhandeln. Die fristgerechte Durchführung der festgesetzten Arbeiten ist dem zuständigen Bezirksschornsteinfegern jedoch nachzuweisen. Verantwortlich für die Übermittlung sind die Eigentümer.

10. An wen kann ich mich bei Problemen wenden?
Untere Aufsichtbehörden für das Schornsteinfegerwesen sind die Kreisausschüsse der Landkreise sowie die Magistrate der kreisfreien Städte. Sie können bei Pflichtverletzungen der bevollmächtigten Schornsteinfeger/innen einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld verhängen. Die Kreisverwaltungen und Rathäuser sind also die erste Anlaufstelle für Fragen und Beschwerden von Bürgern im Zusammenhang mit den hoheitlichen Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen. Das RP Darmstadt ist die obere Aufsichtsbehörde und kann bei erheblichen Pflichtverletzungen die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen widerrufen.

Link zur entsprechenden RP-Website samt Kontaktmöglichkeit:
rp-darmstadt.hessen.de