Kreis Karlsruhe: Kartellverfahren Holzvermarktung – Kreistag beschließt Resolution um Nachteile zu vermeiden

Karlsruhe – Ende 2015 hat das Bundeskartellamt die gemeinsame Vermarktung von Holz aus dem Staatswald und Kommunal- bzw. Privatwald ab einer Fläche von 100 ha als wettbewerbswidrig und die aktuelle Organisationsform des „Einheitsforstamtes“ in Baden-Württemberg als unzulässig eingestuft.

Das Land Baden-Württemberg hat darauf hin das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständige gerichtliche Instanz angerufen. Dieses hatte die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts allerdings im Wesentlichen bestätigt, worauf hin das Land beschlossen hatte, Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen und gleichzeitig die Neuausrichtung der Forstverwaltungsstrukturen in Angriff zu nehmen. Geplant ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald. Eine Arbeitsgruppe „AG Eckpunkte“, in der auch die kommunalen Landesverbände vertreten sind, soll bis Ende Juli Eckpunkte für eine künftige Struktur der Forstverwaltung erarbeiten. Ziel ist es derzeit die neue Forstverwaltungsorganisation zum Sommer 2019 umzusetzen.

„Durch die beschlossene Anrufung des BGH wird deutlich, dass unverändert Klärungsbedarf zu forstlichen Tätigkeiten besteht, insbesondere was die Betreuungsangebote für die Kommunal- und Privatwälder betrifft“, machte Landrat Dr. Christoph Schnaudigel klar. In Form einer Resolution unterstützt der Kreistag daher einhellig die Forderung der kommunalen Landesverbände an das Ministerium für ländlichen Raum, dass die Interessenslage der Kommunen, der Privatwaldbesitzer und der Landkreise im Hinblick auf die Aspekte Organisation, Personal und Finanzen angemessen berücksichtigt und gelöst werden. Das gerichtliche Verfahren vor dem BGH soll abgewartet werden, damit Einzelheiten zur Holzvermarktung rechtssicher geklärt werden können. „Dies ist nicht nur fachlich, sondern insbesondere auch wegen der Fürsorgepflicht für das gesamte forstwirtschaftliche Personal erforderlich, das sind bei uns 74 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fünf Landesbedienstete“, sagte der Landrat.

Im Landkreis Karlsruhe gibt es ca. 36.000 ha Wald. Hiervon sind rund 2/3 Kommunalwälder, 1/3 Staatswald und 1% Privatwald. Von der Kommunalwaldfläche von 22.725 ha werden 11.744 ha vom Kreisforstamt beförstert. Die forsttechnische Betriebsleitung wird in allen kommunalen Forstbetrieben nach dem Landeswaldgesetz derzeit noch von Bediensteten des Landratsamtes wahrgenommen.

Die Resolution im Wortlaut:

1. Der Kreistag des Landkreises Karlsruhe wendet sich gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017. Vor dem Hintergrund der Neuregelungen des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) wird die Bedeutung der Wälder unter dem Aspekt der Daseinsvorsorge in der Bewertung vernachlässigt. Mit Umsetzung des OLG Beschlusses wäre die Einheitlichkeit in den Forststrukturen sowie in der Bewirtschaftung der Wälder nach anerkannt hohen Standards im Sinne ihrer Multifunktionalität (Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion) nicht mehr sichergestellt.

2. Im Hinblick auf die daraus resultierenden, gravierenden Folgewirkungen für die Forst-verwaltung im Land unterstützt der Kreistag die Haltung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), wonach die Landesregierung beim Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf eingelegt hat, um abschließende Rechtssicherheit zu erzielen.

3. Der Kreistag begrüßt die grundsätzliche Verständigung der Kommunalen Landesverbände (KLV) mit dem MLR vom 24.03.2017, wonach die Eckpunkte für notwendige Anpassungen in der Forstverwaltung gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und damit eine für alle Waldbesitzarten zukunftsfähige und tragfähige Lösung aus einem Guss und zu einem Stichtag geschaffen wird. In diesem Zusammenhang sind die organisatorischen, personellen und finanziellen Auswirkungen auf die Landkreise angemessen zu berücksichtigen.

4. Die mit der Neuorganisation von Landesseite vorgegebenen strukturellen Einsparungen dürfen nicht zu Lasten der Landkreise und der forstlichen Beschäftigten gehen. Vielmehr sind die Mehraufwendungen, die durch wegfallende Synergien entstehen, seitens des Landes auszugleichen.