Heppenheim: Informationen des Ordnungsamtes über das Verbrennen von Grünabfällen

Heppenheim – Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Heppenheim informiert über die Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbe­seitigungsanlagen.

Regelmäßig ist das Verbrennen von Grünabfällen die Ausnahme, da die Kompostierung Vorrang haben soll. Sofern die Grünabfälle aber aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit dem Boden nicht zugeführt werden können, dürfen sie außerhalb der in Zusammenhang bebauter Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.

Dabei sind aber nachfolgende Kriterien unbedingt zu beachten:

Die Grünabfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr, samstags von 8:00 bis 12:00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personenge­fährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommenden starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuar­beiten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
  • 35 m von sonstigen Gebäuden;
  • 5 m zur Grundstücksgrenze;
  • 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstra­ßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenk­mälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Die Anzeige der Verbrennung stellt keine ordnungsbehördliche Erlaubnis dar, so dass die mit dem Feuer beauftragte Person eigenverantwortlich für die Einhaltung der Zeiten und Mindestabstände zu sorgen hat.

Aktuell können die Anmeldungen vor Beginn eines Nutzfeuers dem Fachbereich 3 / Ord­nungsamt unter der Rufnummer 06252 13-1216, 13-1296 oder 13-1215 vorgenom­men werden.

Anfallender Gehölzschnitt von Grundstücken innerhalb der Siedlungsflächen, auf denen nach der Verordnung nicht verbrannt werden darf, kann über die zweimal jährlich statt­findenden Grünschnittabfuhren oder über das Abfallwirtschaftszentrum in Heppenheim, Ratsäckerweg 12 entsorgt werden. Die Öffnungszeiten sind Montag – Freitag 07:00 bis 17:00 Uhr, samstags 08:00 bis 13:00 Uhr.